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von Lukas Kleinert 19. September 2022
Grundsätzlich muss jedem Urteil eine Verhandlung vorangehen. Insoweit spricht man auch vom Grundsatz der Mündlichkeit. Dieser ist von wesentlicher Bedeutung für deutsche Gerichtsverfahren. Beachte: Nicht jede gerichtliche Entscheidung ist ein Urteil . Bestimmte Gerichtsentscheidungen können ohne vorherige mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen. Ein Beispiel hierfür ist der Strafbefehl. Begrifflich ist zu differenzieren zwischen der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung. Im Zivilprozess , im Verwaltungsprozess , in der Finanzgerichtsordnung und im arbeitsgerichtlichen Prozess spricht man von der mündlichen Verhandlung . Dies gilt auch im einstweiligen Rechtsschutz nach der ZPO (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Strafprozess spricht man von der Hauptverhandlung . Für besonders Interessierte: Der Mündlichkeitsgrundsatz ist etwa in § 128 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 261 StPO normiert. Zu Entscheidungen, die auch ohne mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen dürfen, siehe unter anderem § 101 Abs. 3 VwGO, § 128 Abs. 3 ZPO, § 407 Abs. 1 StPO.
von Lukas Kleinert 18. September 2022
Fazit: Die GmbH und die UG haben ein Stammkapital, die AG ein Grundkapital. Der Oberbegriff "gezeichnetes Kapital" umfasst sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird unter anderem in der Bilanz verwendet. __________ Der Grundkonzeption nach ähneln sich Stamm- und Grundkapital. Für die Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften – und dazu gehören AG, UG und GmbH – haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Daher kann man durch Kapitalgesellschaften die Haftung der Gesellschafter beschränken. Kapitalgesellschaften haften selbstverständlich nicht nur bis zu einem bestimmten Betrag, sondern unbeschränkt gegenüber ihren Gläubigern. Jedoch können die Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen, sondern nur auf das der Gesellschaft. Daher besteht ein Bedürfnis, die Gläubiger der Kapitalgesellschaften zu schützen. Für den Schutz der Gläubiger müssen Kapitalgesellschaften untechnisch gesprochen ein gewisses „Grundvermögen“ vorhalten und erhalten, auf das Gläubiger im Haftungsfall zugreifen können. Damit sollen die Gläubiger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass zumindest dieses „Grundvermögen“ bei der Gesellschaft vorhanden ist. Dieses "Grundvermögen" wird – je nach Art der Kapitalgesellschaft – unterschiedlich bezeichnet. Eine GmbH muss ein Stammkapital von mindestens 25.000,- € haben (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Eine AG muss ein Grundkapital von mindestens 50.000,- € haben (§ 7 AktG). Eine UG muss ein Stammkapital von mindestens 1,- € haben, muss jedoch vereinfacht gesagt ein Viertel ihres Gewinns dazu verwenden, ihr Stammkapital zu erhöhen (§ 5a Abs. 1, 3 GmbHG). Den Hintergrund dieser Regelung haben wir hier genauer erläutert. Die SE (Societas Europaea; eine Version der AG der Europäischen Union) muss ein sog. gezeichnetes Kapital von mindestens 120.000,- € haben (Art. 4 Abs. 2 der VO Nr. 2157/2001). Man spricht hier vom Grundkapital (vgl. u.a. §§ 10, 14, 17 SEAG). Der Begriff des gezeichneten Kapitals umfasst als eine Art Oberbegriff sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird insbesondere in der Bilanz verwendet (§§ 266 Abs. 3, 272 I 1 HGB). So ordnet auch § 152 Abs. 1 S. 1 AktG an, dass das Grundkapital in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen ist. Der Begriff "gezeichnet" verdeutlicht, dass das Kapital nicht notwendigerweise eingezahlt sein muss.
von Lukas 24. Juli 2022
Fazit Unbefristete Verträge können grundsätzlich jederzeit grundlos ( ordentlich ) gekündigt werden. Wichtige Ausnahme: Soll Wohnraummietern oder Arbeitnehmern gekündigt werden, bedarf es für die ordentliche Kündigung grundsätzlich eines besonderen Kündigungsgrundes. Befristete Verträge können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund ( außerordentlich ) gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung müssen grundsätzlich Kündigungsfristen gewahrt werden, wohingegen die außerordentliche Kündigung meist fristlos ("ab sofort") erfolgen kann. ______________ 1. Hintergrund: Was kann man kündigen? Man kann grundsätzlich nur sog. Dauerschuldverhältnisse kündigen. Arbeitsverträge und Mietverträge sind solche Dauerschuldverhältnisse. Kaufverträge und andere Verträge, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, kann man grundsätzlich nicht kündigen. 2. Grundsatz: Keine ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen Man kann Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich nur dann ordentlich kündigen, wenn keine Vertragslaufzeit bestimmt ist. Ist hingegen keine Vertragslaufzeit bestimmt, kann grundsätzlich jede Partei den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Hierfür bedarf es grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Beispiel: Luise benötigt ihren Laptop übergangsweise nicht. Daher vermietet sie ihn ihrer Freundin für 10 € pro Monat unbefristet. Sobald Luise ihren Laptop wiederhaben möchte, kann sie den Mietvertrag ordentlich kündigen. Eines Grundes („einer Rechtfertigung“) bedarf sie hierfür nicht. Gegenbeispiel: Joe schließt einen Mobilfunkvertrag („Handyvertrag“) mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Da der Vertrag befristet ist, kann er nicht ordentlich gekündigt werden. 3. Grundsatz: Außerordentliche Kündigung nur bei wichtigem Grund Aus wichtigem Grund kann man sich durch eine sog. außerordentliche Kündigung von befristeten und auch von unbefristeten Verträgen lösen. Grundsätzlich – aber nicht immer – erfolgt eine solche außerordentliche Kündigung fristlos. Beispiel: Marta mietet von Viola einen Pkw. Der Mietvertrag ist zulässig auf drei Jahre befristet. Viola darf nicht jederzeit ordentlich kündigen, schließlich darf Marta darauf vertrauen, den Pkw während der vereinbarten Vertragslaufzeit behalten zu dürfen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund hierfür vor, darf Viola außerordentlich kündigen, beispielsweise wenn Marta die Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine nicht entrichtet. Beispiel: Nachdem Arthur zwei Monate für die Bank Benedikt gearbeitet hat, stiehlt er seinem Arbeitgeber einen neuen Laptop. Dem Arthur kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sofort außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liegt insbesondere in der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses infolge des Diebstahls. 4. Ausnahme: Kündigungsschutz im Arbeits- und Wohnraummietrecht Wir haben gelernt: Grundsätzlich kann man unbefristete Verträge jederzeit grundlos kündigen. Hiervon gibt es jedoch im Arbeitsrecht und Wohnraummietrecht wichtige Ausnahmen. Diese führen zu der verbreiteten Ansicht, man könne grundsätzlich nicht grundlos kündigen. a) Wohnraummietrecht Zum Schutz des Wohnraummieters wird das Recht des Vermieters, ordentlich zu kündigen, wesentlich eingeschränkt: Ohne ein berechtigtes Interesse kann der Vermieter nicht kündigen. Insbesondere darf er nicht zum Zwecke der Mieterhöhung kündigen. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter etwa, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hierbei handelt es sich um die sog. Eigenbedarfskündigung. Es sei betont, dass die genannten Einschränkungen nur Mietverhältnisse über Wohnraum betreffen. Sie gelten etwa nicht für Mietverhältnisse über Grundstücke, Gewerberäume oder bewegliche Sachen. b) Arbeitsrecht Viele (nicht alle) Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Gründe hierfür – insbesondere sozialer Schutz – liegen auf der Hand. Der Kündigungsschutz ist ein Kapitel für sich, ihn hier in aller Kürze darzustellen wäre nicht zweckmäßig. Für unsere Zwecke ausreichend ist es, sich zu merken, dass Arbeitnehmern häufig nicht grundlos ordentlich gekündigt werden kann. Beispiel: Alice arbeitet seit drei Jahren für einen großen DAX-Konzern. In ihrem Betrieb arbeiten 300 Arbeitnehmer. Grundlos darf ihr grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Anders kann es liegen, wenn sie wider entsprechender Abmahnungen wiederholt und unentschuldigt zu spät zur Arbeit kam. 5. Kündigungsfristen a) Ordentliche Kündigung Bei ordentlichen Kündigungen müssen häufig Kündigungsfristen eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum, gleich ob durch den Vermieter oder den Mieter, und die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Beispiel: Amelie arbeitet seit dem 01. Januar 2014 für das Pharmaunternehmen Butz. Am 23. Februar 2022 wird ihr ordentlich gekündigt; ein Kündigungsgrund besteht. Da ihr Arbeitsverhältnis mindestens acht Jahre bestand, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Daher endet ihr Arbeitsverhältnis erst zum 31. Mai 2022. b) Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigungen erfolgen häufig fristlos. Aber dies ist wie gesehen nicht das entscheidende Charakteristikum der außerordentlichen Kündigungen. Unter Umständen kann auch die außerordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer Auslauffrist erklärt werden. Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, muss der Arbeitgeber nicht fristlos kündigen. Vielmehr steht es ihm frei, die außerordentliche Kündigung unter einer sog. sozialen Auslauffrist zu erklären. In besonderen Konstellationen muss mit einer sog. notwendigen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung kraft Tarifvertrags ausgeschlossen ist. Durch diesen Ausschluss wird der Arbeitnehmer besonders geschützt. Der Arbeitnehmer soll wegen dieses besonderen Schutzes nicht benachteiligt werden. Daher darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann fristlos außerordentlich kündigen, wenn ihm die Einhaltung einer Kündigungsfrist auch dann unzumutbar wäre, wenn er einem vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmer kündigen würde. 6. Für besonders Interessierte Das dargestellte Einordnung der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung lässt sich sowohl an § 542 BGB als auch an § 620 BGB hervorragend nachvollziehen. Nach § 542 Abs. 1 BGB und § 620 Abs. 2 Alt. 1 BGB kann jede Partei das Miet- oder Dienstverhältnis (ordentlich) kündigen, wenn keine Dauer des Vertragsverhältnisses bestimmt ist. Sonst endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich durch Zeitablauf (§§ 542 Abs. 2, 620 Abs. 1 BGB), wenn es nicht außerordentlich gekündigt wird (§§ 542 Abs. 2 Nr. 1, 626 BGB). a) Recht zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch § 15 Abs. 3 TzBfG. Dieser statuiert, dass befristete Arbeitsverträge in Ausnahme vom Grundsatz ordentlich gekündigt werden können, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Des § 15 Abs. 3 TzBfG bedürfte es schließlich nicht, wenn befristete Arbeitsverhältnisse schon von Natur aus ordentlich gekündigt werden könnten. b) Dauerschuldverhältnisse Es fiel der Begriff des Dauerschuldverhältnisses. Diesen wollen wir Ihnen noch erklären. Dauerschuldverhältnisse verpflichten zu einem dauernden Verhalten (Bsp.: Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit fortwährend zu gewähren) oder zu wiederkehrenden Leistungen (Bsp.: Monatliche Mietzahlungen) und der Gesamtumfang der Leistung hängt von der Dauer der Rechtsbeziehung ab (Bsp.: Je länger der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber arbeitet, desto mehr verdient er).
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Mietrecht

Mietrecht

von Lukas 24. Juli 2022
Fazit Unbefristete Verträge können grundsätzlich jederzeit grundlos ( ordentlich ) gekündigt werden. Wichtige Ausnahme: Soll Wohnraummietern oder Arbeitnehmern gekündigt werden, bedarf es für die ordentliche Kündigung grundsätzlich eines besonderen Kündigungsgrundes. Befristete Verträge können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund ( außerordentlich ) gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung müssen grundsätzlich Kündigungsfristen gewahrt werden, wohingegen die außerordentliche Kündigung meist fristlos ("ab sofort") erfolgen kann. ______________ 1. Hintergrund: Was kann man kündigen? Man kann grundsätzlich nur sog. Dauerschuldverhältnisse kündigen. Arbeitsverträge und Mietverträge sind solche Dauerschuldverhältnisse. Kaufverträge und andere Verträge, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, kann man grundsätzlich nicht kündigen. 2. Grundsatz: Keine ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen Man kann Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich nur dann ordentlich kündigen, wenn keine Vertragslaufzeit bestimmt ist. Ist hingegen keine Vertragslaufzeit bestimmt, kann grundsätzlich jede Partei den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Hierfür bedarf es grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Beispiel: Luise benötigt ihren Laptop übergangsweise nicht. Daher vermietet sie ihn ihrer Freundin für 10 € pro Monat unbefristet. Sobald Luise ihren Laptop wiederhaben möchte, kann sie den Mietvertrag ordentlich kündigen. Eines Grundes („einer Rechtfertigung“) bedarf sie hierfür nicht. Gegenbeispiel: Joe schließt einen Mobilfunkvertrag („Handyvertrag“) mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Da der Vertrag befristet ist, kann er nicht ordentlich gekündigt werden. 3. Grundsatz: Außerordentliche Kündigung nur bei wichtigem Grund Aus wichtigem Grund kann man sich durch eine sog. außerordentliche Kündigung von befristeten und auch von unbefristeten Verträgen lösen. Grundsätzlich – aber nicht immer – erfolgt eine solche außerordentliche Kündigung fristlos. Beispiel: Marta mietet von Viola einen Pkw. Der Mietvertrag ist zulässig auf drei Jahre befristet. Viola darf nicht jederzeit ordentlich kündigen, schließlich darf Marta darauf vertrauen, den Pkw während der vereinbarten Vertragslaufzeit behalten zu dürfen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund hierfür vor, darf Viola außerordentlich kündigen, beispielsweise wenn Marta die Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine nicht entrichtet. Beispiel: Nachdem Arthur zwei Monate für die Bank Benedikt gearbeitet hat, stiehlt er seinem Arbeitgeber einen neuen Laptop. Dem Arthur kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sofort außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liegt insbesondere in der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses infolge des Diebstahls. 4. Ausnahme: Kündigungsschutz im Arbeits- und Wohnraummietrecht Wir haben gelernt: Grundsätzlich kann man unbefristete Verträge jederzeit grundlos kündigen. Hiervon gibt es jedoch im Arbeitsrecht und Wohnraummietrecht wichtige Ausnahmen. Diese führen zu der verbreiteten Ansicht, man könne grundsätzlich nicht grundlos kündigen. a) Wohnraummietrecht Zum Schutz des Wohnraummieters wird das Recht des Vermieters, ordentlich zu kündigen, wesentlich eingeschränkt: Ohne ein berechtigtes Interesse kann der Vermieter nicht kündigen. Insbesondere darf er nicht zum Zwecke der Mieterhöhung kündigen. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter etwa, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hierbei handelt es sich um die sog. Eigenbedarfskündigung. Es sei betont, dass die genannten Einschränkungen nur Mietverhältnisse über Wohnraum betreffen. Sie gelten etwa nicht für Mietverhältnisse über Grundstücke, Gewerberäume oder bewegliche Sachen. b) Arbeitsrecht Viele (nicht alle) Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Gründe hierfür – insbesondere sozialer Schutz – liegen auf der Hand. Der Kündigungsschutz ist ein Kapitel für sich, ihn hier in aller Kürze darzustellen wäre nicht zweckmäßig. Für unsere Zwecke ausreichend ist es, sich zu merken, dass Arbeitnehmern häufig nicht grundlos ordentlich gekündigt werden kann. Beispiel: Alice arbeitet seit drei Jahren für einen großen DAX-Konzern. In ihrem Betrieb arbeiten 300 Arbeitnehmer. Grundlos darf ihr grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Anders kann es liegen, wenn sie wider entsprechender Abmahnungen wiederholt und unentschuldigt zu spät zur Arbeit kam. 5. Kündigungsfristen a) Ordentliche Kündigung Bei ordentlichen Kündigungen müssen häufig Kündigungsfristen eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum, gleich ob durch den Vermieter oder den Mieter, und die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Beispiel: Amelie arbeitet seit dem 01. Januar 2014 für das Pharmaunternehmen Butz. Am 23. Februar 2022 wird ihr ordentlich gekündigt; ein Kündigungsgrund besteht. Da ihr Arbeitsverhältnis mindestens acht Jahre bestand, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Daher endet ihr Arbeitsverhältnis erst zum 31. Mai 2022. b) Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigungen erfolgen häufig fristlos. Aber dies ist wie gesehen nicht das entscheidende Charakteristikum der außerordentlichen Kündigungen. Unter Umständen kann auch die außerordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer Auslauffrist erklärt werden. Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, muss der Arbeitgeber nicht fristlos kündigen. Vielmehr steht es ihm frei, die außerordentliche Kündigung unter einer sog. sozialen Auslauffrist zu erklären. In besonderen Konstellationen muss mit einer sog. notwendigen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung kraft Tarifvertrags ausgeschlossen ist. Durch diesen Ausschluss wird der Arbeitnehmer besonders geschützt. Der Arbeitnehmer soll wegen dieses besonderen Schutzes nicht benachteiligt werden. Daher darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann fristlos außerordentlich kündigen, wenn ihm die Einhaltung einer Kündigungsfrist auch dann unzumutbar wäre, wenn er einem vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmer kündigen würde. 6. Für besonders Interessierte Das dargestellte Einordnung der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung lässt sich sowohl an § 542 BGB als auch an § 620 BGB hervorragend nachvollziehen. Nach § 542 Abs. 1 BGB und § 620 Abs. 2 Alt. 1 BGB kann jede Partei das Miet- oder Dienstverhältnis (ordentlich) kündigen, wenn keine Dauer des Vertragsverhältnisses bestimmt ist. Sonst endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich durch Zeitablauf (§§ 542 Abs. 2, 620 Abs. 1 BGB), wenn es nicht außerordentlich gekündigt wird (§§ 542 Abs. 2 Nr. 1, 626 BGB). a) Recht zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch § 15 Abs. 3 TzBfG. Dieser statuiert, dass befristete Arbeitsverträge in Ausnahme vom Grundsatz ordentlich gekündigt werden können, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Des § 15 Abs. 3 TzBfG bedürfte es schließlich nicht, wenn befristete Arbeitsverhältnisse schon von Natur aus ordentlich gekündigt werden könnten. b) Dauerschuldverhältnisse Es fiel der Begriff des Dauerschuldverhältnisses. Diesen wollen wir Ihnen noch erklären. Dauerschuldverhältnisse verpflichten zu einem dauernden Verhalten (Bsp.: Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit fortwährend zu gewähren) oder zu wiederkehrenden Leistungen (Bsp.: Monatliche Mietzahlungen) und der Gesamtumfang der Leistung hängt von der Dauer der Rechtsbeziehung ab (Bsp.: Je länger der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber arbeitet, desto mehr verdient er).
von Lukas 18. März 2021
Dieser Frage wollen wir im Folgenden nachgehen. Dabei sei vorweggenommen, dass zu unterscheiden ist: Bisweilen braucht man schon überhaupt keine Erlaubnis des Vermieters, um einen Dritten in die Wohnung aufzunehmen. In anderen Fällen bedarf man zwar grundsätzlich der Erlaubnis, kann diese jedoch vom Vermieter verlangen (wir gehen auch der Frage nach, worin diese scheinbar gekünstelte Konstruktion ihre Daseinsberechtigung hat). Brauche ich eine Erlaubnis? Wer einem Dritten die Mietwohnung zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch überlässt, bedarf grundsätzlich – also in der Regel – (!) der Erlaubnis des Vermieters. Dies gilt auch, wenn dem Dritten nur ein Teil der Wohnung überlassen wird. Die Erlaubnispflicht gilt insbesondere für die sog. Untervermietung. Insgesamt ist jedoch zweierlei hervorzuheben: (1) Wer seinem Ehegatten, seinem Kind, dem Hauspersonal oder seinen Eltern den Gebrauch überlassen möchte, bedarf hierfür keiner Erlaubnis. Anders ist dies jedoch insbesondere bei „der Freundin oder dem Freund“, also den sog. nichtehelichen Lebenspartnern , und sogar bei den Verlobten ; dort bedarf es grundsätzlich der Erlaubnis. (2) Wer bloß besucht wird, bedarf hierfür ebenfalls keiner Erlaubnis. Das versteht sich natürlich praktisch von selbst. Wann jedoch der erlaubnis freie Besuch zur erlaubnis pflichtigen Gebrauchsüberlassung wird, kann man nicht pauschal beantworten. Jedenfalls liegt dann kein bloßer Besuch mehr vor, wenn (a) der „Besucher“ für die Aufnahme in die Wohnung ein Entgelt entrichtet; (b) der Besucher nicht nur vorübergehend in der Wohnung verweilt. Ab wann das wiederum der Fall ist, ist Frage des Einzelfalls. Ab einem ca. vier- bis sechswöchigen Aufenthalt wird jedoch in der Regel davon auszugehen sein, dass kein bloßer Besuch mehr vorliegt. Beispiele: Wer für wenige Tage Dritten die Wohnung gegen ein Entgelt vermietet, bedarf hierfür stets der Erlaubnis des Vermieters, Stichwort AirBnB und Co. Wer hingegen über das Wochenende von einem alten Freund besucht wird, muss hierfür nicht zuvor den Vermieter um Erlaubnis bitten. Kommt eben jener Freund jedoch für zwei Monate zu Besuch, bedarf es hierfür in aller Regel der Erlaubnis. Die Grenze ist mithin fließend. Wann besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis? Beachtenswert, da von entscheidender Bedeutung, ist, dass der Wohnungsmieter jedoch unter Umständen einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung hat, und zwar selbst dann, wenn etwa das Recht zur Untervermietung im Mietvertrag eigentlich (scheinbar wirksam) ausgeschlossen wurde. Dies mag verwirren. Wieso bedarf der Mieter in vielen Fällen einer Erlaubnis, die er jedoch im gleichen Zuge erteilt bekommen muss? Diese auf den ersten Blick umständliche Konstruktion rührt daher, dass der Mieter damit verpflichtet ist, den Vermieter auf die Gebrauchsüberlassung aufmerksam zu machen. Dazu jedoch unten mehr. Der Mieter kann die Erlaubnis verlangen, wenn (1) er einen Teil des Wohnraums für sich selbst zurückbehält, und sei es nur zu Lager- oder gelegentlichen Übernachtungszwecken. Er darf also insbesondere nicht die gesamte Wohnung einem Dritten zum Gebrauch überlassen und (2) er ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung hat, wenn dieses nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. Dies ist weit zu verstehen. Es genügt jeder vernünftige, nachvollziehbare Grund, insbesondere bereits - die Aufnahme eines (nichtehelichen) Lebensgefährten (also „des Freundes oder der Freundin“), um mit diesem auf einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt zu führen, und - in der Regel sogar der bloße Wunsch, mit einem Dritten eine Wohngemeinschaft zu bilden ( BGH, Beschl. v. 03.10. 1984 – VIII ARZ 2/84 [KG]). Gleichwohl kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern, wenn deren Erteilung ihm unzumutbar wäre, weil (1) Gründe in der Person des Dritten entgegenstehen (dies wird die Ausnahme sein; insbesondere eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Dritten genügt nicht ); (2) der Wohnraum übermäßig belegt wäre. Wann das der Fall ist, ist Frage des jeweiligen Einzelfalls. Häufig soll es an der übermäßigen Belegung jedoch bereits fehlen, wenn dem Dritten neun bis zwölf Quadratmeter zur Verfügung stehen oder (3) es ihm sonst unzumutbar ist. Es sei jedoch angemerkt, dass das Recht zur Erlaubnisverweigerung praktisch eher die Ausnahme, als die Regel sein wird. Beispiel: Marta hat eine 15 Quadratmeter kleine Einzimmerwohnung in München gemietet. Nach einem Jahr kommt Sie mit Jakob in eine Beziehung und möchte ihn kurz darauf in ihre Wohnung aufnehmen. Sie muss den Vermieter nun um Erlaubnis bitten, Jakob in die Wohnung aufzunehmen. Zwar hat sie grundsätzlich einen Anspruch gegen den Vermieter auf Erlaubniserteilung. Jedoch kann in unserem Fall der Vermieter ausnahmsweise (!) die Erlaubnis verweigern, da der Wohnraum übermäßig belegt wäre. Was muss der Mieter tun, wenn er einen Dritten aufnehmen möchte? Der Mieter muss den Vermieter also zur Erlaubniserteilung auffordern und ihm dabei insbesondere Folgendes „mitteilen“, d. h. darlegen und beweisen: (1) Die Umstände , die sein berechtigtes Interesse begründen (etwa, dass er nun einen Lebensgefährten hat). (2) Ob und warum dieses Interesse erst nach dem Abschluss des Mietvertrages entstanden ist (also im Beispiel etwa, dass der Mieter den Lebenspartner erst nach Vertragsschluss kennenlernte). (3) Der Name des Dritten sowie ggf. weitere personenbezogene Informationen. Dann kann der Vermieter überprüfen, ob eine Erlaubnispflicht besteht. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss er die Erlaubnis erteilen, s.o. Klargestellt sei, dass all diese Ausführungen nur für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten, also insbesondere nicht für Mietverhältnisse über Geschäftsräume und Grundstücke. Noch Fragen? Wir von Jura für alle beraten nicht in rechtlichen Einzelfällen. An dieser Stelle möchten wir allerdings auf das Beratungsangebot des Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. hinweisen, einer kostenlosen und studentischen Rechtsberatung, die Bedürftigen und Studierenden bei rechtlichen Problemen die bestmögliche Hilfe bietet. Dabei werden sie von Volljuristen unterstützt. Wenn Sie konkrete Fragen bezüglich eines eigenen rechtlichen Anliegens haben, können Sie sich an Law&Legal wenden, deren Webseite Sie über den folgenden Link erreichen: https://lawandlegal.de . Dort finden Sie weitere Informationen zur Beratung sowie zum Verein. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verein Ihnen kostenlose Rechtsberatung bieten.
von Michael 18. März 2021
Die Miete für die eigene Wohnung muss bei fehlender anderweitiger Vereinbarung bis zum dritten Werktag eines jeden Monats überwiesen werden. Dabei kommt es auf den Tag an, an dem die Überweisung der Miete getätigt wird , d.h. der Geldbetrag muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein. Oftmals kommt das Gehalt am Monatsanfang. Gleichzeitig muss zu diesem Zeitpunkt mangels anderweitiger Vereinbarung auch die Miete für die Wohnung gezahlt werden. Dadurch kann bereits zu Monatsbeginn ein großes finanzielles Loch auf dem Konto entstehen. Allerdings ist zu beachten, dass die Miete für die Wohnung erst am dritten Werktag des Monats gezahlt werden muss, d.h. es genügt, wenn die Miete am dritten Werktag des Monats an den Vermieter überwiesen wird. Sie muss nicht am dritten Werktag bereits auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein! Daher kann man die Gehaltszahlung in vielen Fällen abwarten und erst im Anschluss die Miete überweisen. Man muss also nicht schon Ende des Monats die Miete für den kommenden Monat überweisen, um rechtzeitig zu zahlen. Hierzu folgendes Beispiel: Die Miete ist monatlich zu zahlen. Sie müssen als nächstes die Miete für den Monat Mai 2020 zahlen. Wie oben erwähnt, muss die Miete erst am dritten Werktag überwiesen werden. Der 1. Mai 2020 ist ein Feiertag . Daher muss die Miete am Mittwoch, den 6. Mai, überwiesen werden, da der Samstag bei dieser Berechnung (zum Schutz des Mieters) nicht als Werktag gezählt wird und der Sonntag kein Werktag ist. Es ist jedoch auch möglich, dass die Miete laut Mietvertrag z.B. nur pro Quartal oder halbjährlich gezahlt wird. In diesen Fällen ist die Miete am dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes zu zahlen. Weiterhin kann es auch sein, dass eine abweichende Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Mietzahlung getroffen wurde. Sollte der Mietvertrag eine schlichte Klausel enthalten, die die Rechtzeitigkeit der Zahlung vom Eingang des Geldes beim Vermieter abhängig macht, so ist diese Klausel unwirksam . Sie benachteiligt den Mieter unangemessen. Eine solche unwirksame Klausel wäre folglich zum Beispiel : „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Überweisung, sondern die Gutschrift der Miete auf dem Vermieterkonto an.“ Man kann die Miete dann wie oben beschrieben bezahlen. Anders ist es, wenn ausdrücklich klargestellt wurde, dass der Mieter nicht das Risiko der verspäteten Gutschrift wegen Verzögerungen bei der Bank oder anderen Personen trägt. Sofern also die Klausel den Zahlungszeitpunkt vorverlegt, aber gleichzeitig hervorhebt, dass die Zahlung per Überweisung auch dann rechtzeitig ist, wenn seitens des Mieters nach dem normalen Verlauf der Dinge mit einer rechtzeitigen Gutschrift auf dem Vermieterkonto zu rechnen war, dann ist diese Vereinbarung wirksam . Eine wirksame Klausel lautet somit zum Beispiel wie folgt: „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Überweisung, sondern die Gutschrift der Miete auf dem Vermieterkonto an. [soweit wie oben] Der Mieter zahlt jedoch rechtzeitig, wenn er nach dem normalen Lauf der Dinge mit rechtzeitiger Gutschrift auf dem Vermieterkonto rechnen konnte.“ Noch Fragen? Wir von Jura für alle beraten nicht in rechtlichen Einzelfällen. An dieser Stelle möchten wir allerdings auf das Beratungsangebot des Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. hinweisen, einer kostenlosen und studentischen Rechtsberatung, die Bedürftigen und Studierenden bei rechtlichen Problemen die bestmögliche Hilfe bietet. Dabei werden sie von Volljuristen unterstützt. Wenn Sie konkrete Fragen bezüglich eines eigenen rechtlichen Anliegens haben, können Sie sich an Law&Legal wenden, deren Webseite Sie über den folgenden Link erreichen: https://lawandlegal.de . Dort finden Sie weitere Informationen zur Beratung sowie zum Verein. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verein Ihnen kostenlose Rechtsberatung bieten.
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Kaufrecht

Kaufrecht

von Leopold 10. Februar 2022
Wer nicht regelt, haftet Gleich zu Beginn muss man sich fragen, wer eigentlich als Verkäufer haftet. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht danach, ob es sich um einen „Privatverkauf“ oder einen Kauf von einem Unternehmer handelt, der Geschäftserfahrung hat und in größerem Umfang Waren anbietet: Wer eine Sache verkauft, muss dafür sorgen, dass sie den Anforderungen entspricht, auf die man sich geeinigt hat. Doch auf welche Eigenschaften hat man sich geeinigt – und was, wenn man „schriftlich“ keine Eigenschaften festgehalten hat? Eine solche Einigung kann z.B. durch Bezugnahme auf besondere Eigenschaften geschehen, für die man als Verkäufer einstehen will (sog. Beschaffenheitsvereinbarung ). Doch auch wenn sich Verkäufer und Käufer nicht über bestimmte Merkmale ausdrücklich geeinigt haben, muss die gekaufte Sache dem entsprechen, was man von Sachen wie der gekauften normalerweise erwarten darf. Dabei gilt der Grundsatz, dass an die Erklärungen von Händlern und Unternehmern höhere Anforderungen zu stellen sind als an diejenigen von Privatpersonen. Beispiel: Steht in einem Angebot über einen Gebrauchtwagen „TÜV neu“ gibt ein Gebrauchtwagenhändler zu erkennen, dass das Fahrzeug untersucht wurde oder werde und sich bei Übergabe in einem entsprechenden verkehrssicheren Zustand befände. Anders grundsätzlich beim Kauf von der Privatperson. Dort wird die Verkehrssicherheit nicht grundsätzlich vom Verkäufer zugesichert. Das bedeutet: Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob jemand einmalig sein gebrauchtes Fahrrad verkauft oder als Hersteller eigene Fahrräder vertreibt, denn jeder Verkäufer muss die Sache im vertragsmäßigen Zustand übergeben. Allein aus dem Umstand, dass sich beim Kauf zwei Privatpersonen (im Gesetz als Verbraucher definiert) gegenüberstehen, folgt noch kein Haftungsausschluss. Keine Rücknahme – keine Haftung? Wenn nun die Haftung grundsätzlich jeden trifft, ist zu klären, was der Ausschluss „der Rücknahme“ oder „der Haftung“ bedeuten soll. Erklärt sich jemand im Rechtsverkehr, ist das Gesagte zunächst auszulegen, also aus der Alltagssprache in die juristische Fachsprache zu „übersetzen“ ( Beispiel: Auch wenn sich jemand ein Fahrrad „leiht“, dafür aber etwas zahlt, ist es ein gemietetes Fahrrad. Dazu mehr hier .). Schließt der Verkäufer etwa „die Rücknahme“ aus, will er normalerweise sagen: Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen. Auch die Formulierung „keine Garantie“ kann so verstanden werden (auch wenn die Garantie im Gesetz anders definiert wird). Verkauft jemand gelegentlich Privatgegenstände im Internet, etwa bei eBay, muss der Privatverkäufer in diesen Fällen also die Sache weder umtauschen noch reparieren, und auch das Geld gibt es nicht zurück. Aber aufgepasst! Um dem Verkäufer keine „fiesen Praktiken“ zu ermöglichen, greift ein Haftungsausschluss nicht, wenn der Verkäufer wusste , dass die Sache mangelhaft war, oder er bezüglich der nicht vertragsgemäßen Eigenschaft eine Beschaffenheitsvereinbarung übernommen hat. Beispiel: A verkauft einen Computer an B und sie vereinbaren einen vollständigen Haftungsausschluss. Allerdings funktionieren manche Tasten nicht und die Kamera fällt ständig aus. A weiß von der defekten Tastatur – nicht aber von den Problemen mit der Kamera –, schreibt aber in seine Anzeige: „1 Jahr altes Notebook in gutem Zustand mit erstklassiger 8 MP-Kamera inkl. Gesichtserkennung.“ B gefällt das Angebot, fragt bei A nach, ob die Gesichtserkennung wirklich so reibungslos funktioniert, wie man liest, und schlägt nach der bestätigenden Antwort von A sofort zu. Was die Tastatur angeht, hat A einen Mangel bewusst verschwiegen, sodass der Haftungsausschluss unwirksam ist und B diesbezüglich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Kamera: Auch wenn A nichts vom Defekt wusste, hat B wegen der Beschaffenheitsvereinbarung besonders auf die Funktionsfähigkeit der Kamera vertraut. Sollte der Computer noch andere Mängel haben, besteht der Haftungsausschluss dennoch wirksam weiter.
von Charlotte 16. August 2020
Leistet der Verkäufer eine mangelhafte Sache, steht dem Käufer ein Nacherfüllungsanspruch gegen den Verkäufer zu. Dabei hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels an der geleisteten Sache oder der Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache . Jedoch kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern , wenn sie im Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig ist (relative Unverhältnismäßigkeit). In seltenen Fällen absoluter Unverhältnismäßigkeit kann der Verkäufer „totalverweigern“. Besonderheiten gelten für Verbrauchsgüterkäufe . Wann entsteht ein Nacherfüllungsanspruch? Fragen rund um die Art der Nacherfüllung stellen sich, wenn die vom Verkäufer in Erfüllung eines Kaufvertrages geleistete Sache entgegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB mangelhaft ist. Dann hat der Käufer gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Nacherfüllung , der Vorrang vor anderen Gewährleistungsrechten hat. Denn auf der Kehrseite steht das Recht des Verkäufers, noch ein zweites Mal zu leisten („zweite Andienung“). Mangelbeseitigung oder Nachlieferung? Der Käufer kann wählen : entweder er verlangt vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels an der geleisteten Sache (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache (Nachlieferung). Will der Käufer die Wahl nicht treffen, kann er sie dem Verkäufer überlassen. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten sind dem Verkäufer zugewiesen (§ 439 Abs. 2 BGB). Referenzpunkt für die pflichtgemäße Nacherfüllung durch den Verkäufer ist der Primärleistungsanspruch aus § 433 Abs. 1 BGB. Nachbesserung : Bei der Beseitigung des Mangels muss der Verkäufer eine Form der Nachbesserung wählen, die den Mangel vollständig behebt (z.B. Reparatur oder Austausch mangelhafter Teile). Wie er den Mangel beseitigt, kann der Verkäufer entscheiden, da er über mehr Sachnähe verfügt. Letztlich muss er die Sache in den vertragsgemäßen Zustand versetzen, den er von Anfang an geschuldet hat. Nachlieferung : Bei der Nachlieferung muss der Verkäufer als Ersatz eine andere, gleichartige und funktionell wie vertragsgemäß gleichwertige Sache liefern. Das ist zumindest bei sog. Gattungsschulden – also Kaufsachen, die sich durch gemeinsame äußere Merkmale definieren lassen – kein Problem, sofern es Sachen mit den gleichen Gattungsmerkmalen gibt (z.B. fabrikneue PKW eines bestimmten Typs). Ob die Ersatzlieferung bei einer Stückschuld – hier steht die Individualität der Sache im Vordergrund, z.B. Kunstwerke – möglich ist, bestimmt sich nach den genannten Kriterien im Einzelfall (z.B. Frage, ob ein gebrauchter PKW mit Fahrgestellnummer X durch einen anderen gebrauchten PKW mit abweichender Laufleistung gleichwertig und damit ersetzbar ist). Wann darf der Verkäufer im Rahmen des § 439 BGB die gewählte Art der Nacherfüllung oder sogar beide Arten der Nacherfüllung verweigern? Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihm nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB). Diese Unverhältnismäßigkeit kann in zwei Formen auftreten: Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann unverhältnismäßig im Vergleich mit der anderen Art der Nacherfüllung sein (sog. relative Unverhältnismäßigkeit ). Hierbei werden insbesondere die für den Verkäufer anfallenden Kosten und das Interesse des Käufers an der gewählten Art der Nacherfüllung (z.B. kürzere Dauer des Nutzungsausfalls, immaterielles Interesse) in die Waagschale gelegt. Zu beachten ist, dass die teurere Art der Nacherfüllung nicht automatisch unverhältnismäßig ist – das liefe dem Wahlrecht des Käufer zuwider. Die Nacherfüllung kann auch im Ganzen unverhältnismäßig gegenüber dem Gewicht des Mangels sein (sog. absolute Unverhältnismäßigkeit ). Dabei stellt sich die Frage, ob der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder die einzig mögliche Art der Nacherfüllung verweigern kann. Ob eine solche Totalverweigerung möglich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als Anhaltspunkt kann die BGH-Rechtsprechung dienen, nach der bei nicht zu vertretenden Mängeln die absolute Unverhältnismäßigkeit als Faustregel jedenfalls dann vorliegt, wenn die Kosten der Nacherfüllung höher sind als 150% des Werts der Sache in mangelfreiem Zustand (100% bei Grundstücken) oder höher als 200% des mangelbedingten Minderwerts (BGH NJW 2009, 1660, 1661, Rn. 15; BGH NJW 2015, 468, 472, Rn. 41). Es besteht eine Besonderheit bei Verbrauchsgüterkäufen : Die Totalverweigerung der einzig möglichen Nacherfüllungsart im Wege des § 439 Abs. 4 S. 1 BGB durch den Unternehmer ist gem. § 475 Abs. 4 S. 1 BGB ausgeschlossen . Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher als Käufer zu persönlichen, nicht gewerblichen Zwecken etwas von einem Unternehmer kauft. Exkurs: Zum Vorliegen nur einer möglichen Nacherfüllungsart kann es kommen, indem die andere Alternative wegen Unmöglichkeit automatisch ausgeschlossen ist (§ 275 Abs. 1 BGB, z.B. ist die Nachlieferung unmöglich, weil eine Stückschuld vorliegt und es keine äquivalente Ersatzsache gibt). Zudem kann Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen (§ 275 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB) einer Nacherfüllung entgegenstehen, die praktische Bedeutung dieser Einreden neben § 475 Abs. 4 BGB ist jedoch als gering einzustufen ( Westermann , in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 439 Rn. 33 f.). Noch Fragen? Wir von Jura für alle beraten nicht in rechtlichen Einzelfällen. An dieser Stelle möchten wir allerdings auf das Beratungsangebot des Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. hinweisen, einer kostenlosen und studentischen Rechtsberatung, die Bedürftigen und Studierenden bei rechtlichen Problemen die bestmögliche Hilfe bietet. Dabei werden sie von Volljuristen unterstützt. Wenn Sie konkrete Fragen bezüglich eines eigenen rechtlichen Anliegens haben, können Sie sich an Law&Legal wenden, deren Webseite Sie über den folgenden Link erreichen: https://lawandlegal.de . Dort finden Sie weitere Informationen zur Beratung sowie zum Verein. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verein Ihnen kostenlose Rechtsberatung bieten.
von Michael 24. Mai 2020
Wenn man als Privatperson online bei einem Unternehmer eine Sache kauft und sie sich liefern lässt, empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, keine zusätzliche Transportversicherung abzuschließen. Oft kommt es vor, dass bei der Onlinebestellung die Möglichkeit des Abschlusses einer zusätzlichen Transportversicherung besteht. Klar, es wäre ja auch doof, wenn die neu bestellte Sache beim Transport kaputt geht und man dann trotzdem dafür zahlen muss. Sofern Sie das nächste Mal eine Sache online zu privaten Zwecken bei einem Händler bestellen, überlegen Sie sich jedoch gut, ob Sie wirklich eine Transportversicherung abschließen möchten. Eine solche Versicherung würde dann nämlich fast ausnahmslos das Risiko des Händlers versichern. Dieser trägt in diesen Fällen nämlich die Gefahr, dass die bestellte Sache auch unbeschädigt beim Besteller ankommt. Sollte die gekaufte Sache auf dem Transportweg kaputt gehen, muss der Verkäufer in der Regel erneut liefern, der Käufer aber in jedem Fall nicht noch einmal zahlen . Würde man dann zusätzlich eine Transportversicherung „der Sicherheit halber“ abschließen, so würde man genau dieses Risiko des Verkäufers versichern. Man würde also dafür bezahlen, dass der Verkäufer im Falle eines Transportschadens versichert ist und nicht auf diesem Schaden sitzen bleibt. Hiervon gibt es aber eine (seltene) Ausnahme . Der private Käufer trägt dann das Risiko, dass die Sache heil bei ihm ankommt, wenn er selbst das Transportunternehmen beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Transportperson nicht vorher benannt hat. In einem solchen Fall ist der Käufer für das Schicksal der gekauften Sache selbst verantwortlich, da er auch bestimmt von wem die Sache zu transportieren ist. In den meisten Fällen wird jedoch bereits eine Vorauswahl an möglichen Transportunternehmen durch den Händler bestehen (z.B. UPS, DHL etc.), aus denen der Käufer dann nach seinem Belieben auswählen kann, sodass die Transportpersonen bereits vorher vom Verkäufer benannt wurden. Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Sollte der Händler in seinen AGB eine anders lautende Regelung einfügen, so kann er sich nicht darauf berufen. Eine solche Vereinbarung ändert daher nichts am oben Gesagten, sodass auch in diesen Fällen keine Transportversicherung notwendig ist. Noch Fragen? Wir von Jura für alle beraten nicht in rechtlichen Einzelfällen. An dieser Stelle möchten wir allerdings auf das Beratungsangebot des Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. hinweisen, einer kostenlosen und studentischen Rechtsberatung, die Bedürftigen und Studierenden bei rechtlichen Problemen die bestmögliche Hilfe bietet. Dabei werden sie von Volljuristen unterstützt. Wenn Sie konkrete Fragen bezüglich eines eigenen rechtlichen Anliegens haben, können Sie sich an Law&Legal wenden, deren Webseite Sie über den folgenden Link erreichen: https://lawandlegal.de . Dort finden Sie weitere Informationen zur Beratung sowie zum Verein. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verein Ihnen kostenlose Rechtsberatung bieten.
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Faktencheck

Faktencheck

von Lukas 19. Juli 2020
Eine kurze begriffliche Klärung: Hier erklärten wir Ihnen den Unterschied zwischen Ange klagten und Be klagten . Dabei war entscheidend, ob ein Straf- oder Zivilprozess vorliegt. Diese Differenzierung spiegelt sich auch in der Benennung der Verhandlungen in den jeweiligen Prozessen wider: Im Strafprozess spricht man von der sog. Hauptverhandlung. Im Zivilprozess spricht man von der sog. mündlichen Verhandlung. Das war es bereits. Ein kleines „nice to know“ zum Mitnehmen.
von Lukas 12. Juli 2020
Die Begriffe Angeklagter, Angeschuldigter und Beschuldigter sind keine Synonyme. Zur Abgrenzung der Termini voneinander ist es ratsam, sich an der typischen historischen Entwicklung eines Strafverfahrens zu orientieren: (1) Beschuldigter ist, gegen wen der Verdacht der Begehung einer Straftat besteht und gegen den deshalb das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. (2) Angeschuldigter wird er, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zum Schluss kommt, ihn anzuklagen (genauer: die öffentliche Klage zu erheben). (3) Angeklagter wird er, wenn daran anschließend das Gericht beschließt, die Anklage zuzulassen. Wer sich unsicher ist, welcher Begriff im konkreten Fall passt: Auch der Angeschuldigte und der Angeklagte bleiben begrifflich Beschuldigte, schließlich besteht bei diesen noch immer der Verdacht der Begehung einer Straftat. Wer den Angeklagten also als Beschuldigten bezeichnet, mag sich ungenau ausdrücken, aber jedenfalls nicht falsch. Nota bene: § 157 StPO definiert, wer Angeschuldigter und Angeklagter im Sinne der StPO ist.
von Lukas 5. Juli 2020
Auch in Anbetracht vieler Zeitungsartikel darf man sich das Urteil erlauben, dass zwischen dem Angeklagten und dem Beklagten oft fälschlicherweise begrifflich nicht unterschieden wird. Das soll kein Vorwurf sein! In aller Regel wird klar, was gemeint ist, und jedenfalls wer nicht Jurist ist, muss sich über die begriffliche Unterscheidung auch keine weiteren Gedanken machen. Wen es gleichwohl interessiert: Der Angeklagte ist begrifflich nicht gleich der Beklagte. Um es allgemeinverständlich (und vereinfacht) auf den Punkt zu bringen: Im Strafrecht werden Menschen an geklagt. Im Zivilrecht (u.a.) werden Personen – die sog. Beklagten – ver klagt. Wer also verklagt wird, den Kaufpreis zu zahlen (eine zivilrechtliche Streitigkeit), wird folglich nicht angeklagt, sondern verklagt und ist sodann im Prozess Beklagter. Wer hingegen einer Straftat – etwa eines Totschlags, eines Diebstahls, einer Sachbeschädigung – beschuldigt ist, kann angeklagt werden. Wen es näher interessiert: Der Begriff des Angeklagten ist in der Strafprozessordnung definiert in § 157 StPO. Die ZPO spricht nur vom Beklagten.
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Aus der Reihe
Aus der Reihe
von Lukas 14. Juni 2020
Die Begriffe „effizient“ und „effektiv“ fallen zweifelsohne in die Kategorie derjenigen Worte, die vielerorts wahllos synonym gebraucht werden. Dies ist bedauerlich und kann zu Verwirrungen führen. Denn ... effektiv ist, was wirksam ist, und effizient ist, was nicht nur wirksam, sondern zugleich wirtschaftlich ist. Während der Begriff der Effektivität also nur das Ergebnis im Blick hat, betrachtet derjenige der Effizienz auch den Weg hin zum Ergebnis und drückt aus, dass das Ziel mit geringem Aufwand erreicht wurde. Beispiele bringen wie immer Klarheit und das hiesige soll sich an einem altbekannten Sprichwort orientieren: Wer mit Kanonen auf Spatzen feuert, handelt sicherlich effektiv, aber zugleich höchst ineffizient, schließlich wurden auf dem Weg hin zum Ergebnis (sich nämlich der Spatzen zu entledigen) sichtlich übertriebene Maßnahmen ergriffen. Es ist offenkundig, dass hierfür gleich effektive, wenngleich weitaus effizientere Methoden existierten. Um noch ein juristisches Beispiel anzufügen: Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren effektiv abzuwehren (und nur in zweiter Linie effizient). Eingeweihte werden wissen, wovon ich spreche. Ich hoffe, dieser Beitrag war effektiv – und natürlich effizient. Sie wissen was ich meine.
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Recht aktuell. Einfach erklärt.

Der Blog

von Lukas Kleinert 19. September 2022
Grundsätzlich muss jedem Urteil eine Verhandlung vorangehen. Insoweit spricht man auch vom Grundsatz der Mündlichkeit. Dieser ist von wesentlicher Bedeutung für deutsche Gerichtsverfahren. Beachte: Nicht jede gerichtliche Entscheidung ist ein Urteil . Bestimmte Gerichtsentscheidungen können ohne vorherige mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen. Ein Beispiel hierfür ist der Strafbefehl. Begrifflich ist zu differenzieren zwischen der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung. Im Zivilprozess , im Verwaltungsprozess , in der Finanzgerichtsordnung und im arbeitsgerichtlichen Prozess spricht man von der mündlichen Verhandlung . Dies gilt auch im einstweiligen Rechtsschutz nach der ZPO (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Strafprozess spricht man von der Hauptverhandlung . Für besonders Interessierte: Der Mündlichkeitsgrundsatz ist etwa in § 128 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 261 StPO normiert. Zu Entscheidungen, die auch ohne mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen dürfen, siehe unter anderem § 101 Abs. 3 VwGO, § 128 Abs. 3 ZPO, § 407 Abs. 1 StPO.
von Lukas Kleinert 18. September 2022
Fazit: Die GmbH und die UG haben ein Stammkapital, die AG ein Grundkapital. Der Oberbegriff "gezeichnetes Kapital" umfasst sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird unter anderem in der Bilanz verwendet. __________ Der Grundkonzeption nach ähneln sich Stamm- und Grundkapital. Für die Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften – und dazu gehören AG, UG und GmbH – haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Daher kann man durch Kapitalgesellschaften die Haftung der Gesellschafter beschränken. Kapitalgesellschaften haften selbstverständlich nicht nur bis zu einem bestimmten Betrag, sondern unbeschränkt gegenüber ihren Gläubigern. Jedoch können die Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen, sondern nur auf das der Gesellschaft. Daher besteht ein Bedürfnis, die Gläubiger der Kapitalgesellschaften zu schützen. Für den Schutz der Gläubiger müssen Kapitalgesellschaften untechnisch gesprochen ein gewisses „Grundvermögen“ vorhalten und erhalten, auf das Gläubiger im Haftungsfall zugreifen können. Damit sollen die Gläubiger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass zumindest dieses „Grundvermögen“ bei der Gesellschaft vorhanden ist. Dieses "Grundvermögen" wird – je nach Art der Kapitalgesellschaft – unterschiedlich bezeichnet. Eine GmbH muss ein Stammkapital von mindestens 25.000,- € haben (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Eine AG muss ein Grundkapital von mindestens 50.000,- € haben (§ 7 AktG). Eine UG muss ein Stammkapital von mindestens 1,- € haben, muss jedoch vereinfacht gesagt ein Viertel ihres Gewinns dazu verwenden, ihr Stammkapital zu erhöhen (§ 5a Abs. 1, 3 GmbHG). Den Hintergrund dieser Regelung haben wir hier genauer erläutert. Die SE (Societas Europaea; eine Version der AG der Europäischen Union) muss ein sog. gezeichnetes Kapital von mindestens 120.000,- € haben (Art. 4 Abs. 2 der VO Nr. 2157/2001). Man spricht hier vom Grundkapital (vgl. u.a. §§ 10, 14, 17 SEAG). Der Begriff des gezeichneten Kapitals umfasst als eine Art Oberbegriff sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird insbesondere in der Bilanz verwendet (§§ 266 Abs. 3, 272 I 1 HGB). So ordnet auch § 152 Abs. 1 S. 1 AktG an, dass das Grundkapital in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen ist. Der Begriff "gezeichnet" verdeutlicht, dass das Kapital nicht notwendigerweise eingezahlt sein muss.
von Lukas 24. Juli 2022
Fazit Unbefristete Verträge können grundsätzlich jederzeit grundlos ( ordentlich ) gekündigt werden. Wichtige Ausnahme: Soll Wohnraummietern oder Arbeitnehmern gekündigt werden, bedarf es für die ordentliche Kündigung grundsätzlich eines besonderen Kündigungsgrundes. Befristete Verträge können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund ( außerordentlich ) gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung müssen grundsätzlich Kündigungsfristen gewahrt werden, wohingegen die außerordentliche Kündigung meist fristlos ("ab sofort") erfolgen kann. ______________ 1. Hintergrund: Was kann man kündigen? Man kann grundsätzlich nur sog. Dauerschuldverhältnisse kündigen. Arbeitsverträge und Mietverträge sind solche Dauerschuldverhältnisse. Kaufverträge und andere Verträge, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, kann man grundsätzlich nicht kündigen. 2. Grundsatz: Keine ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen Man kann Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich nur dann ordentlich kündigen, wenn keine Vertragslaufzeit bestimmt ist. Ist hingegen keine Vertragslaufzeit bestimmt, kann grundsätzlich jede Partei den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Hierfür bedarf es grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Beispiel: Luise benötigt ihren Laptop übergangsweise nicht. Daher vermietet sie ihn ihrer Freundin für 10 € pro Monat unbefristet. Sobald Luise ihren Laptop wiederhaben möchte, kann sie den Mietvertrag ordentlich kündigen. Eines Grundes („einer Rechtfertigung“) bedarf sie hierfür nicht. Gegenbeispiel: Joe schließt einen Mobilfunkvertrag („Handyvertrag“) mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Da der Vertrag befristet ist, kann er nicht ordentlich gekündigt werden. 3. Grundsatz: Außerordentliche Kündigung nur bei wichtigem Grund Aus wichtigem Grund kann man sich durch eine sog. außerordentliche Kündigung von befristeten und auch von unbefristeten Verträgen lösen. Grundsätzlich – aber nicht immer – erfolgt eine solche außerordentliche Kündigung fristlos. Beispiel: Marta mietet von Viola einen Pkw. Der Mietvertrag ist zulässig auf drei Jahre befristet. Viola darf nicht jederzeit ordentlich kündigen, schließlich darf Marta darauf vertrauen, den Pkw während der vereinbarten Vertragslaufzeit behalten zu dürfen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund hierfür vor, darf Viola außerordentlich kündigen, beispielsweise wenn Marta die Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine nicht entrichtet. Beispiel: Nachdem Arthur zwei Monate für die Bank Benedikt gearbeitet hat, stiehlt er seinem Arbeitgeber einen neuen Laptop. Dem Arthur kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sofort außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liegt insbesondere in der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses infolge des Diebstahls. 4. Ausnahme: Kündigungsschutz im Arbeits- und Wohnraummietrecht Wir haben gelernt: Grundsätzlich kann man unbefristete Verträge jederzeit grundlos kündigen. Hiervon gibt es jedoch im Arbeitsrecht und Wohnraummietrecht wichtige Ausnahmen. Diese führen zu der verbreiteten Ansicht, man könne grundsätzlich nicht grundlos kündigen. a) Wohnraummietrecht Zum Schutz des Wohnraummieters wird das Recht des Vermieters, ordentlich zu kündigen, wesentlich eingeschränkt: Ohne ein berechtigtes Interesse kann der Vermieter nicht kündigen. Insbesondere darf er nicht zum Zwecke der Mieterhöhung kündigen. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter etwa, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hierbei handelt es sich um die sog. Eigenbedarfskündigung. Es sei betont, dass die genannten Einschränkungen nur Mietverhältnisse über Wohnraum betreffen. Sie gelten etwa nicht für Mietverhältnisse über Grundstücke, Gewerberäume oder bewegliche Sachen. b) Arbeitsrecht Viele (nicht alle) Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Gründe hierfür – insbesondere sozialer Schutz – liegen auf der Hand. Der Kündigungsschutz ist ein Kapitel für sich, ihn hier in aller Kürze darzustellen wäre nicht zweckmäßig. Für unsere Zwecke ausreichend ist es, sich zu merken, dass Arbeitnehmern häufig nicht grundlos ordentlich gekündigt werden kann. Beispiel: Alice arbeitet seit drei Jahren für einen großen DAX-Konzern. In ihrem Betrieb arbeiten 300 Arbeitnehmer. Grundlos darf ihr grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Anders kann es liegen, wenn sie wider entsprechender Abmahnungen wiederholt und unentschuldigt zu spät zur Arbeit kam. 5. Kündigungsfristen a) Ordentliche Kündigung Bei ordentlichen Kündigungen müssen häufig Kündigungsfristen eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum, gleich ob durch den Vermieter oder den Mieter, und die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Beispiel: Amelie arbeitet seit dem 01. Januar 2014 für das Pharmaunternehmen Butz. Am 23. Februar 2022 wird ihr ordentlich gekündigt; ein Kündigungsgrund besteht. Da ihr Arbeitsverhältnis mindestens acht Jahre bestand, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Daher endet ihr Arbeitsverhältnis erst zum 31. Mai 2022. b) Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigungen erfolgen häufig fristlos. Aber dies ist wie gesehen nicht das entscheidende Charakteristikum der außerordentlichen Kündigungen. Unter Umständen kann auch die außerordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer Auslauffrist erklärt werden. Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, muss der Arbeitgeber nicht fristlos kündigen. Vielmehr steht es ihm frei, die außerordentliche Kündigung unter einer sog. sozialen Auslauffrist zu erklären. In besonderen Konstellationen muss mit einer sog. notwendigen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung kraft Tarifvertrags ausgeschlossen ist. Durch diesen Ausschluss wird der Arbeitnehmer besonders geschützt. Der Arbeitnehmer soll wegen dieses besonderen Schutzes nicht benachteiligt werden. Daher darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann fristlos außerordentlich kündigen, wenn ihm die Einhaltung einer Kündigungsfrist auch dann unzumutbar wäre, wenn er einem vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmer kündigen würde. 6. Für besonders Interessierte Das dargestellte Einordnung der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung lässt sich sowohl an § 542 BGB als auch an § 620 BGB hervorragend nachvollziehen. Nach § 542 Abs. 1 BGB und § 620 Abs. 2 Alt. 1 BGB kann jede Partei das Miet- oder Dienstverhältnis (ordentlich) kündigen, wenn keine Dauer des Vertragsverhältnisses bestimmt ist. Sonst endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich durch Zeitablauf (§§ 542 Abs. 2, 620 Abs. 1 BGB), wenn es nicht außerordentlich gekündigt wird (§§ 542 Abs. 2 Nr. 1, 626 BGB). a) Recht zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch § 15 Abs. 3 TzBfG. Dieser statuiert, dass befristete Arbeitsverträge in Ausnahme vom Grundsatz ordentlich gekündigt werden können, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Des § 15 Abs. 3 TzBfG bedürfte es schließlich nicht, wenn befristete Arbeitsverhältnisse schon von Natur aus ordentlich gekündigt werden könnten. b) Dauerschuldverhältnisse Es fiel der Begriff des Dauerschuldverhältnisses. Diesen wollen wir Ihnen noch erklären. Dauerschuldverhältnisse verpflichten zu einem dauernden Verhalten (Bsp.: Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit fortwährend zu gewähren) oder zu wiederkehrenden Leistungen (Bsp.: Monatliche Mietzahlungen) und der Gesamtumfang der Leistung hängt von der Dauer der Rechtsbeziehung ab (Bsp.: Je länger der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber arbeitet, desto mehr verdient er).
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von Lukas Kleinert 19. September 2022
Grundsätzlich muss jedem Urteil eine Verhandlung vorangehen. Insoweit spricht man auch vom Grundsatz der Mündlichkeit. Dieser ist von wesentlicher Bedeutung für deutsche Gerichtsverfahren. Beachte: Nicht jede gerichtliche Entscheidung ist ein Urteil . Bestimmte Gerichtsentscheidungen können ohne vorherige mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen. Ein Beispiel hierfür ist der Strafbefehl. Begrifflich ist zu differenzieren zwischen der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung. Im Zivilprozess , im Verwaltungsprozess , in der Finanzgerichtsordnung und im arbeitsgerichtlichen Prozess spricht man von der mündlichen Verhandlung . Dies gilt auch im einstweiligen Rechtsschutz nach der ZPO (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Strafprozess spricht man von der Hauptverhandlung . Für besonders Interessierte: Der Mündlichkeitsgrundsatz ist etwa in § 128 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 261 StPO normiert. Zu Entscheidungen, die auch ohne mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen dürfen, siehe unter anderem § 101 Abs. 3 VwGO, § 128 Abs. 3 ZPO, § 407 Abs. 1 StPO.
von Lukas Kleinert 18. September 2022
Fazit: Die GmbH und die UG haben ein Stammkapital, die AG ein Grundkapital. Der Oberbegriff "gezeichnetes Kapital" umfasst sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird unter anderem in der Bilanz verwendet. __________ Der Grundkonzeption nach ähneln sich Stamm- und Grundkapital. Für die Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften – und dazu gehören AG, UG und GmbH – haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Daher kann man durch Kapitalgesellschaften die Haftung der Gesellschafter beschränken. Kapitalgesellschaften haften selbstverständlich nicht nur bis zu einem bestimmten Betrag, sondern unbeschränkt gegenüber ihren Gläubigern. Jedoch können die Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen, sondern nur auf das der Gesellschaft. Daher besteht ein Bedürfnis, die Gläubiger der Kapitalgesellschaften zu schützen. Für den Schutz der Gläubiger müssen Kapitalgesellschaften untechnisch gesprochen ein gewisses „Grundvermögen“ vorhalten und erhalten, auf das Gläubiger im Haftungsfall zugreifen können. Damit sollen die Gläubiger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass zumindest dieses „Grundvermögen“ bei der Gesellschaft vorhanden ist. Dieses "Grundvermögen" wird – je nach Art der Kapitalgesellschaft – unterschiedlich bezeichnet. Eine GmbH muss ein Stammkapital von mindestens 25.000,- € haben (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Eine AG muss ein Grundkapital von mindestens 50.000,- € haben (§ 7 AktG). Eine UG muss ein Stammkapital von mindestens 1,- € haben, muss jedoch vereinfacht gesagt ein Viertel ihres Gewinns dazu verwenden, ihr Stammkapital zu erhöhen (§ 5a Abs. 1, 3 GmbHG). Den Hintergrund dieser Regelung haben wir hier genauer erläutert. Die SE (Societas Europaea; eine Version der AG der Europäischen Union) muss ein sog. gezeichnetes Kapital von mindestens 120.000,- € haben (Art. 4 Abs. 2 der VO Nr. 2157/2001). Man spricht hier vom Grundkapital (vgl. u.a. §§ 10, 14, 17 SEAG). Der Begriff des gezeichneten Kapitals umfasst als eine Art Oberbegriff sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird insbesondere in der Bilanz verwendet (§§ 266 Abs. 3, 272 I 1 HGB). So ordnet auch § 152 Abs. 1 S. 1 AktG an, dass das Grundkapital in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen ist. Der Begriff "gezeichnet" verdeutlicht, dass das Kapital nicht notwendigerweise eingezahlt sein muss.
von Lukas 24. Juli 2022
Fazit Unbefristete Verträge können grundsätzlich jederzeit grundlos ( ordentlich ) gekündigt werden. Wichtige Ausnahme: Soll Wohnraummietern oder Arbeitnehmern gekündigt werden, bedarf es für die ordentliche Kündigung grundsätzlich eines besonderen Kündigungsgrundes. Befristete Verträge können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund ( außerordentlich ) gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung müssen grundsätzlich Kündigungsfristen gewahrt werden, wohingegen die außerordentliche Kündigung meist fristlos ("ab sofort") erfolgen kann. ______________ 1. Hintergrund: Was kann man kündigen? Man kann grundsätzlich nur sog. Dauerschuldverhältnisse kündigen. Arbeitsverträge und Mietverträge sind solche Dauerschuldverhältnisse. Kaufverträge und andere Verträge, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, kann man grundsätzlich nicht kündigen. 2. Grundsatz: Keine ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen Man kann Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich nur dann ordentlich kündigen, wenn keine Vertragslaufzeit bestimmt ist. Ist hingegen keine Vertragslaufzeit bestimmt, kann grundsätzlich jede Partei den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Hierfür bedarf es grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Beispiel: Luise benötigt ihren Laptop übergangsweise nicht. Daher vermietet sie ihn ihrer Freundin für 10 € pro Monat unbefristet. Sobald Luise ihren Laptop wiederhaben möchte, kann sie den Mietvertrag ordentlich kündigen. Eines Grundes („einer Rechtfertigung“) bedarf sie hierfür nicht. Gegenbeispiel: Joe schließt einen Mobilfunkvertrag („Handyvertrag“) mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Da der Vertrag befristet ist, kann er nicht ordentlich gekündigt werden. 3. Grundsatz: Außerordentliche Kündigung nur bei wichtigem Grund Aus wichtigem Grund kann man sich durch eine sog. außerordentliche Kündigung von befristeten und auch von unbefristeten Verträgen lösen. Grundsätzlich – aber nicht immer – erfolgt eine solche außerordentliche Kündigung fristlos. Beispiel: Marta mietet von Viola einen Pkw. Der Mietvertrag ist zulässig auf drei Jahre befristet. Viola darf nicht jederzeit ordentlich kündigen, schließlich darf Marta darauf vertrauen, den Pkw während der vereinbarten Vertragslaufzeit behalten zu dürfen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund hierfür vor, darf Viola außerordentlich kündigen, beispielsweise wenn Marta die Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine nicht entrichtet. Beispiel: Nachdem Arthur zwei Monate für die Bank Benedikt gearbeitet hat, stiehlt er seinem Arbeitgeber einen neuen Laptop. Dem Arthur kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sofort außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liegt insbesondere in der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses infolge des Diebstahls. 4. Ausnahme: Kündigungsschutz im Arbeits- und Wohnraummietrecht Wir haben gelernt: Grundsätzlich kann man unbefristete Verträge jederzeit grundlos kündigen. Hiervon gibt es jedoch im Arbeitsrecht und Wohnraummietrecht wichtige Ausnahmen. Diese führen zu der verbreiteten Ansicht, man könne grundsätzlich nicht grundlos kündigen. a) Wohnraummietrecht Zum Schutz des Wohnraummieters wird das Recht des Vermieters, ordentlich zu kündigen, wesentlich eingeschränkt: Ohne ein berechtigtes Interesse kann der Vermieter nicht kündigen. Insbesondere darf er nicht zum Zwecke der Mieterhöhung kündigen. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter etwa, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hierbei handelt es sich um die sog. Eigenbedarfskündigung. Es sei betont, dass die genannten Einschränkungen nur Mietverhältnisse über Wohnraum betreffen. Sie gelten etwa nicht für Mietverhältnisse über Grundstücke, Gewerberäume oder bewegliche Sachen. b) Arbeitsrecht Viele (nicht alle) Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Gründe hierfür – insbesondere sozialer Schutz – liegen auf der Hand. Der Kündigungsschutz ist ein Kapitel für sich, ihn hier in aller Kürze darzustellen wäre nicht zweckmäßig. Für unsere Zwecke ausreichend ist es, sich zu merken, dass Arbeitnehmern häufig nicht grundlos ordentlich gekündigt werden kann. Beispiel: Alice arbeitet seit drei Jahren für einen großen DAX-Konzern. In ihrem Betrieb arbeiten 300 Arbeitnehmer. Grundlos darf ihr grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Anders kann es liegen, wenn sie wider entsprechender Abmahnungen wiederholt und unentschuldigt zu spät zur Arbeit kam. 5. Kündigungsfristen a) Ordentliche Kündigung Bei ordentlichen Kündigungen müssen häufig Kündigungsfristen eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum, gleich ob durch den Vermieter oder den Mieter, und die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Beispiel: Amelie arbeitet seit dem 01. Januar 2014 für das Pharmaunternehmen Butz. Am 23. Februar 2022 wird ihr ordentlich gekündigt; ein Kündigungsgrund besteht. Da ihr Arbeitsverhältnis mindestens acht Jahre bestand, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Daher endet ihr Arbeitsverhältnis erst zum 31. Mai 2022. b) Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigungen erfolgen häufig fristlos. Aber dies ist wie gesehen nicht das entscheidende Charakteristikum der außerordentlichen Kündigungen. Unter Umständen kann auch die außerordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer Auslauffrist erklärt werden. Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, muss der Arbeitgeber nicht fristlos kündigen. Vielmehr steht es ihm frei, die außerordentliche Kündigung unter einer sog. sozialen Auslauffrist zu erklären. In besonderen Konstellationen muss mit einer sog. notwendigen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung kraft Tarifvertrags ausgeschlossen ist. Durch diesen Ausschluss wird der Arbeitnehmer besonders geschützt. Der Arbeitnehmer soll wegen dieses besonderen Schutzes nicht benachteiligt werden. Daher darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann fristlos außerordentlich kündigen, wenn ihm die Einhaltung einer Kündigungsfrist auch dann unzumutbar wäre, wenn er einem vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmer kündigen würde. 6. Für besonders Interessierte Das dargestellte Einordnung der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung lässt sich sowohl an § 542 BGB als auch an § 620 BGB hervorragend nachvollziehen. Nach § 542 Abs. 1 BGB und § 620 Abs. 2 Alt. 1 BGB kann jede Partei das Miet- oder Dienstverhältnis (ordentlich) kündigen, wenn keine Dauer des Vertragsverhältnisses bestimmt ist. Sonst endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich durch Zeitablauf (§§ 542 Abs. 2, 620 Abs. 1 BGB), wenn es nicht außerordentlich gekündigt wird (§§ 542 Abs. 2 Nr. 1, 626 BGB). a) Recht zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch § 15 Abs. 3 TzBfG. Dieser statuiert, dass befristete Arbeitsverträge in Ausnahme vom Grundsatz ordentlich gekündigt werden können, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Des § 15 Abs. 3 TzBfG bedürfte es schließlich nicht, wenn befristete Arbeitsverhältnisse schon von Natur aus ordentlich gekündigt werden könnten. b) Dauerschuldverhältnisse Es fiel der Begriff des Dauerschuldverhältnisses. Diesen wollen wir Ihnen noch erklären. Dauerschuldverhältnisse verpflichten zu einem dauernden Verhalten (Bsp.: Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit fortwährend zu gewähren) oder zu wiederkehrenden Leistungen (Bsp.: Monatliche Mietzahlungen) und der Gesamtumfang der Leistung hängt von der Dauer der Rechtsbeziehung ab (Bsp.: Je länger der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber arbeitet, desto mehr verdient er).
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Neuste Rechtsprechung.
insbesondere aus dem Bereich IP

von LK 12. September 2021
Leitsatz: a) Bezugspunkt der Arglist in § 444 BGB ist ein konkreter Mangel. Arglist liegt deshalb nur vor, wenn der Verkäufer diesen konkreten Mangel kennt oder zu- mindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das schließt es aus, ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gemäß § 444 BGB durch den Verkäufer allein daraus abzuleiten, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist. b) Für die Annahme von Arglist genügt es nicht, dass sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen (Bestä- tigung von Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182). c) Ein Grundstück ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil bei der Errichtung ei- nes auf ihm stehenden Gebäudes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsge- setz verstoßen wurde. Quelle: BGH, Urteil vom 28. Mai 2021 - V ZR 24/20
von LK 12. September 2021
Pressemitteilung: Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständlichen Instagram-Beiträge sind geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten ihres eigenen Unternehmens sowie jedenfalls des fremden Unternehmens, von dem sie eine Gegenleistung für den Beitrag zur "Raspberry Jam" erhalten hat. Dieser Beitrag ist nicht hinreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet. Dies rechtfertigt das beantragte Verbot. Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, betreiben ein Unternehmen. Die Veröffentlichung von Beiträgen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags - abgesehen von dem hier vorliegenden Fall, dass die Influencerin dafür eine Gegenleistung erhält - allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt. Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit "Tap Tags" versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor. Die Prüfung, ob ein Beitrag übertrieben werblich ist, bedarf der umfassenden Würdigung durch das Tatgericht, an der es im Streitfall hinsichtlich der weiteren Beiträge, für deren Veröffentlichung eine Gegenleistung nicht festgestellt ist, fehlt. [Der konkrete Beitrag verstieß gegen § 5a Abs. 6 UWG], weil der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten dieses Herstellers zu fördern, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend kenntlich gemacht ist und sich auch nicht aus den Umständen ergibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verbraucher erkennen, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung von Beiträgen auf ihrem Instagram-Profil zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. Für die Verbraucher muss gerade der Zweck eines Beitrags, ein fremdes Unternehmen zu fördern, erkennbar sein. Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines solchen mit "Tap Tags" und Verlinkungen versehenen Beitrags ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung - dem Anklicken des auf das Instagram-Profil des Herstellers führenden Links - zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Darüber hinaus verstößt der Beitrag [...] gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV, weil die darin liegende kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung nicht klar als solche zu erkennen ist. Quelle: Pressemitteilung vom 09.09.2021
von LK 12. September 2021
Pressemitteilung: Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators ist keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei wird sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie hat die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden - ähnlich wie bei einem Formularhandbuch - bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwartet daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls. Quelle: Pressemitteilung vom 09.09.2021
von LK 12. September 2021
Pressemitteilung: Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Sie ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, Rechte der Urheber seien nicht betroffen, wenn die von der Klägerin genutzten Vorschaubilder von Werken der bildenden Kunst unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zum Gegenstand von Framing würden. Ein solches Framing verletzt ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das sich aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt, der mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Für die vom Berufungsgericht erneut vorzunehmende Beurteilung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen ist. Quelle: Pressemitteilung vom 09.09.2021
von LK 12. September 2021
Leitsatz: a) Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte. b) Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben. Quelle: BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - OLG Köln
von LK 12. September 2021
Leitsatz: Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken. Quelle: BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20 - OLG Düsseldorf
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