Wer nicht regelt, haftet
Gleich zu Beginn muss man sich fragen, wer eigentlich als Verkäufer haftet. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht danach, ob es sich um einen „Privatverkauf“ oder einen Kauf von einem Unternehmer handelt, der Geschäftserfahrung hat und in größerem Umfang Waren anbietet: Wer eine Sache verkauft, muss dafür sorgen, dass sie den Anforderungen entspricht, auf die man sich geeinigt hat.
Doch auf welche Eigenschaften hat man sich geeinigt – und was, wenn man „schriftlich“ keine Eigenschaften festgehalten hat? Eine solche Einigung kann z.B. durch Bezugnahme auf besondere Eigenschaften geschehen, für die man als Verkäufer einstehen will (sog. Beschaffenheitsvereinbarung). Doch auch wenn sich Verkäufer und Käufer nicht über bestimmte Merkmale ausdrücklich geeinigt haben, muss die gekaufte Sache dem entsprechen, was man von Sachen wie der gekauften normalerweise erwarten darf.
Dabei gilt der Grundsatz, dass an die Erklärungen von Händlern und Unternehmern höhere Anforderungen zu stellen sind als an diejenigen von Privatpersonen.
Beispiel:
Steht in einem Angebot über einen Gebrauchtwagen „TÜV neu“ gibt ein Gebrauchtwagenhändler zu erkennen, dass das Fahrzeug untersucht wurde oder werde und sich bei Übergabe in einem entsprechenden verkehrssicheren Zustand befände. Anders grundsätzlich beim Kauf von der Privatperson. Dort wird die Verkehrssicherheit nicht grundsätzlich vom Verkäufer zugesichert.
Das bedeutet: Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob jemand einmalig sein gebrauchtes Fahrrad verkauft oder als Hersteller eigene Fahrräder vertreibt, denn jeder Verkäufer muss die Sache im vertragsmäßigen Zustand übergeben.
Allein
aus dem Umstand, dass sich beim Kauf zwei Privatpersonen (im Gesetz als Verbraucher definiert) gegenüberstehen, folgt noch kein Haftungsausschluss.
Keine Rücknahme – keine Haftung?
Wenn nun die Haftung grundsätzlich jeden trifft, ist zu klären, was der Ausschluss „der Rücknahme“ oder „der Haftung“ bedeuten soll. Erklärt sich jemand im Rechtsverkehr, ist das Gesagte zunächst auszulegen, also aus der Alltagssprache in die juristische Fachsprache zu „übersetzen“ (
Beispiel:
Auch wenn sich jemand ein Fahrrad „leiht“, dafür aber etwas zahlt, ist es ein gemietetes Fahrrad. Dazu mehr
hier.).
Schließt der Verkäufer etwa „die Rücknahme“ aus, will er normalerweise sagen: Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen. Auch die Formulierung „keine Garantie“ kann so verstanden werden (auch wenn die Garantie im Gesetz anders definiert wird). Verkauft jemand gelegentlich Privatgegenstände im Internet, etwa bei eBay, muss der Privatverkäufer in diesen Fällen also die Sache weder umtauschen noch reparieren, und auch das Geld gibt es nicht zurück.
Aber aufgepasst!
Um dem Verkäufer keine „fiesen Praktiken“ zu ermöglichen, greift ein Haftungsausschluss nicht, wenn der Verkäufer wusste, dass die Sache mangelhaft war, oder er bezüglich der nicht vertragsgemäßen Eigenschaft eine Beschaffenheitsvereinbarung
übernommen hat.
Beispiel:
A verkauft einen Computer an B und sie vereinbaren einen vollständigen Haftungsausschluss. Allerdings funktionieren manche Tasten nicht und die Kamera fällt ständig aus. A weiß von der defekten Tastatur – nicht aber von den Problemen mit der Kamera –, schreibt aber in seine Anzeige: „1 Jahr altes Notebook in gutem Zustand mit erstklassiger 8 MP-Kamera inkl. Gesichtserkennung.“ B gefällt das Angebot, fragt bei A nach, ob die Gesichtserkennung wirklich so reibungslos funktioniert, wie man liest, und schlägt nach der bestätigenden Antwort von A sofort zu.
Was die Tastatur angeht, hat A einen Mangel bewusst verschwiegen, sodass der Haftungsausschluss unwirksam ist und B diesbezüglich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Kamera: Auch wenn A nichts vom Defekt wusste, hat B wegen der Beschaffenheitsvereinbarung besonders auf die Funktionsfähigkeit der Kamera vertraut.
Sollte der Computer noch andere Mängel haben, besteht der Haftungsausschluss dennoch wirksam weiter.