Urheberrecht

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von LK 12 Sept., 2021
Pressemitteilung: Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Sie ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, Rechte der Urheber seien nicht betroffen, wenn die von der Klägerin genutzten Vorschaubilder von Werken der bildenden Kunst unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zum Gegenstand von Framing würden. Ein solches Framing verletzt ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das sich aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt, der mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Für die vom Berufungsgericht erneut vorzunehmende Beurteilung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen ist. Quelle: Pressemitteilung vom 09.09.2021
von LK 19 Okt., 2020
Leitsatz: Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein. Quelle: BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 171/19 - LG München I
von LK 10 Okt., 2020
Schlussantrag: Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten: 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung von urheberrechtlich geschützten Werken, die der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte auf anderen Websites frei zugänglich gemacht worden sind, in eine Webseite in der Weise, dass diese Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers auf dieser Seite bei deren Öffnen angezeigt werden, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. 2. Dieser Artikel ist dahin auszulegen, dass die Einbettung eines Werks, das der Öffentlichkeit mit Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte auf einer Website frei zugänglich gemacht worden ist, in die Website eines Dritten mittels eines anklickbaren Links unter Verwendung der Framing-Technik keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn diese Einbettung unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Inhaber der Urheberrechte getroffen oder veranlasst hat. 3. Technische Schutzmaßnahmen gegen die Einbettung von urheberrechtlich geschützten Werken, die der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte auf anderen Websites frei zugänglich gemacht worden sind, in eine Webseite in der Weise, dass diese Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers auf dieser Seite bei deren Öffnen angezeigt werden, stellen wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 dar. Quelle: Schlussantrag des GA Szpunar in der Rs. C-392/19, ECLI:EU:C:2020:696
von LK 22 Sept., 2020
Leitsatz: Bei der nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob die zwischen einer Fotoagentur und einem freiberuflich tätigen Fotografen für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern vereinbarte Vergütung angemessen ist, können die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) sowie der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 24. November 2008 aufgrund einer hinreichend vergleichbaren Interessenlage als Indiz herangezogen werden, auch wenn ihr zeitlicher oder persönlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, sofern die Bildagentur im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses schwerpunktmäßig nach Art einer ausgelagerten Bildredaktion einer Verlagsgruppe tätig wird. So verhält es sich, wenn die Fotoagentur in erster Linie Veröffentlichungen einer Verlagsgruppe mit den Beiträgen des Fotografen beliefert und der Fotograf ganz überwiegend auf konkreten Auftrag der Bildagentur tätig wird, bei dem ihm mitgeteilt wird, welche Redaktion die Bildberichterstattung in Auftrag gegeben hat und wo diese das Foto veröffentlichen wird. Quelle: BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 114/19 - OLG Hamm
von LK 04 Aug., 2020
Leitsatz : Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Die nach einer Verletzung vereinbarten "Lizenzgebühren" stellen nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung. Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung. Quelle: BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19 - OLG München
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... und Wichtigste
von LK 12 Sept., 2021
Pressemitteilung: Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Sie ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, Rechte der Urheber seien nicht betroffen, wenn die von der Klägerin genutzten Vorschaubilder von Werken der bildenden Kunst unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zum Gegenstand von Framing würden. Ein solches Framing verletzt ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das sich aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt, der mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Für die vom Berufungsgericht erneut vorzunehmende Beurteilung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen ist. Quelle: Pressemitteilung vom 09.09.2021
von LK 19 Okt., 2020
Leitsatz: Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein. Quelle: BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 171/19 - LG München I
von LK 10 Okt., 2020
Schlussantrag: Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten: 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung von urheberrechtlich geschützten Werken, die der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte auf anderen Websites frei zugänglich gemacht worden sind, in eine Webseite in der Weise, dass diese Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers auf dieser Seite bei deren Öffnen angezeigt werden, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. 2. Dieser Artikel ist dahin auszulegen, dass die Einbettung eines Werks, das der Öffentlichkeit mit Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte auf einer Website frei zugänglich gemacht worden ist, in die Website eines Dritten mittels eines anklickbaren Links unter Verwendung der Framing-Technik keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn diese Einbettung unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Inhaber der Urheberrechte getroffen oder veranlasst hat. 3. Technische Schutzmaßnahmen gegen die Einbettung von urheberrechtlich geschützten Werken, die der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte auf anderen Websites frei zugänglich gemacht worden sind, in eine Webseite in der Weise, dass diese Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers auf dieser Seite bei deren Öffnen angezeigt werden, stellen wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 dar. Quelle: Schlussantrag des GA Szpunar in der Rs. C-392/19, ECLI:EU:C:2020:696
von LK 30 Juni, 2020
Leitsatz : Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staates und seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesse ist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß §§ 93 ff. StGB - geschützt. Quelle: BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - OLG Köln
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„Only one thing is impossible for God:
To find any sense in any copyright law on the planet.“
Mark Twain
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