von LK
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10. Oktober 2020
Schlussantrag: Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten: 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung von urheberrechtlich geschützten Werken, die der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte auf anderen Websites frei zugänglich gemacht worden sind, in eine Webseite in der Weise, dass diese Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers auf dieser Seite bei deren Öffnen angezeigt werden, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. 2. Dieser Artikel ist dahin auszulegen, dass die Einbettung eines Werks, das der Öffentlichkeit mit Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte auf einer Website frei zugänglich gemacht worden ist, in die Website eines Dritten mittels eines anklickbaren Links unter Verwendung der Framing-Technik keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn diese Einbettung unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Inhaber der Urheberrechte getroffen oder veranlasst hat. 3. Technische Schutzmaßnahmen gegen die Einbettung von urheberrechtlich geschützten Werken, die der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte auf anderen Websites frei zugänglich gemacht worden sind, in eine Webseite in der Weise, dass diese Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers auf dieser Seite bei deren Öffnen angezeigt werden, stellen wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 dar. Quelle: Schlussantrag des GA Szpunar in der Rs. C-392/19, ECLI:EU:C:2020:696