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Untervermietung – erlaubt oder nicht?

Dieser Frage wollen wir im Folgenden nachgehen. Dabei sei vorweggenommen, dass zu unterscheiden ist: Bisweilen braucht man schon überhaupt keine Erlaubnis des Vermieters, um einen Dritten in die Wohnung aufzunehmen. In anderen Fällen bedarf man zwar grundsätzlich der Erlaubnis, kann diese jedoch vom Vermieter verlangen (wir gehen auch der Frage nach, worin diese scheinbar gekünstelte Konstruktion ihre Daseinsberechtigung hat).


Brauche ich eine Erlaubnis?

Wer einem Dritten die Mietwohnung zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch überlässt, bedarf grundsätzlich – also in der Regel – (!) der Erlaubnis des Vermieters. Dies gilt auch, wenn dem Dritten nur ein Teil der Wohnung überlassen wird. Die Erlaubnispflicht gilt insbesondere für die sog. Untervermietung.

Insgesamt ist jedoch zweierlei hervorzuheben:

(1) Wer seinem Ehegatten, seinem Kind, dem Hauspersonal oder seinen Eltern den Gebrauch überlassen möchte, bedarf hierfür keiner Erlaubnis. Anders ist dies jedoch insbesondere bei „der Freundin oder dem Freund“, also den sog. nichtehelichen Lebenspartnern , und sogar bei den Verlobten ; dort bedarf es grundsätzlich der Erlaubnis.

(2) Wer bloß besucht wird, bedarf hierfür ebenfalls keiner Erlaubnis. Das versteht sich natürlich praktisch von selbst. Wann jedoch der erlaubnis freie Besuch zur erlaubnis pflichtigen Gebrauchsüberlassung wird, kann man nicht pauschal beantworten. Jedenfalls liegt dann kein bloßer Besuch mehr vor, wenn

(a) der „Besucher“ für die Aufnahme in die Wohnung ein Entgelt entrichtet;

(b) der Besucher nicht nur vorübergehend in der Wohnung verweilt. Ab wann das wiederum der Fall ist, ist Frage des Einzelfalls. Ab einem ca. vier- bis sechswöchigen Aufenthalt wird jedoch in der Regel davon auszugehen sein, dass kein bloßer Besuch mehr vorliegt.


Beispiele: Wer für wenige Tage Dritten die Wohnung gegen ein Entgelt vermietet, bedarf hierfür stets der Erlaubnis des Vermieters, Stichwort AirBnB und Co. Wer hingegen über das Wochenende von einem alten Freund besucht wird, muss hierfür nicht zuvor den Vermieter um Erlaubnis bitten. Kommt eben jener Freund jedoch für zwei Monate zu Besuch, bedarf es hierfür in aller Regel der Erlaubnis. Die Grenze ist mithin fließend.


Wann besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis?

Beachtenswert, da von entscheidender Bedeutung, ist, dass der Wohnungsmieter jedoch unter Umständen einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung hat, und zwar selbst dann, wenn etwa das Recht zur Untervermietung im Mietvertrag eigentlich (scheinbar wirksam) ausgeschlossen wurde. Dies mag verwirren. Wieso bedarf der Mieter in vielen Fällen einer Erlaubnis, die er jedoch im gleichen Zuge erteilt bekommen muss? Diese auf den ersten Blick umständliche Konstruktion rührt daher, dass der Mieter damit verpflichtet ist, den Vermieter auf die Gebrauchsüberlassung aufmerksam zu machen. Dazu jedoch unten mehr.


Der Mieter kann die Erlaubnis verlangen, wenn

(1) er einen Teil des Wohnraums für sich selbst zurückbehält, und sei es nur zu Lager- oder gelegentlichen Übernachtungszwecken. Er darf also insbesondere nicht die gesamte Wohnung einem Dritten zum Gebrauch überlassen und

(2) er ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung hat, wenn dieses nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. Dies ist weit zu verstehen. Es genügt jeder vernünftige, nachvollziehbare Grund, insbesondere bereits

- die Aufnahme eines (nichtehelichen) Lebensgefährten (also „des Freundes oder der Freundin“), um mit diesem auf einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt zu führen, und

- in der Regel sogar der bloße Wunsch, mit einem Dritten eine Wohngemeinschaft zu bilden ( BGH, Beschl. v. 03.10. 1984 – VIII ARZ 2/84 [KG]).


Gleichwohl kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern, wenn deren Erteilung ihm unzumutbar wäre, weil

(1) Gründe in der Person des Dritten entgegenstehen (dies wird die Ausnahme sein; insbesondere eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Dritten genügt nicht );

(2) der Wohnraum übermäßig belegt wäre. Wann das der Fall ist, ist Frage des jeweiligen Einzelfalls. Häufig soll es an der übermäßigen Belegung jedoch bereits fehlen, wenn dem Dritten neun bis zwölf Quadratmeter zur Verfügung stehen oder

(3) es ihm sonst unzumutbar ist.

Es sei jedoch angemerkt, dass das Recht zur Erlaubnisverweigerung praktisch eher die Ausnahme, als die Regel sein wird.


Beispiel: Marta hat eine 15 Quadratmeter kleine Einzimmerwohnung in München gemietet. Nach einem Jahr kommt Sie mit Jakob in eine Beziehung und möchte ihn kurz darauf in ihre Wohnung aufnehmen. Sie muss den Vermieter nun um Erlaubnis bitten, Jakob in die Wohnung aufzunehmen. Zwar hat sie grundsätzlich einen Anspruch gegen den Vermieter auf Erlaubniserteilung. Jedoch kann in unserem Fall der Vermieter ausnahmsweise (!) die Erlaubnis verweigern, da der Wohnraum übermäßig belegt wäre.


Was muss der Mieter tun, wenn er einen Dritten aufnehmen möchte?

Der Mieter muss den Vermieter also zur Erlaubniserteilung auffordern und ihm dabei insbesondere Folgendes „mitteilen“, d. h. darlegen und beweisen:

(1) Die Umstände , die sein berechtigtes Interesse begründen (etwa, dass er nun einen Lebensgefährten hat).

(2) Ob und warum dieses Interesse erst nach dem Abschluss des Mietvertrages entstanden ist (also im Beispiel etwa, dass der Mieter den Lebenspartner erst nach Vertragsschluss kennenlernte).

(3) Der Name des Dritten sowie ggf. weitere personenbezogene Informationen.


Dann kann der Vermieter überprüfen, ob eine Erlaubnispflicht besteht. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss er die Erlaubnis erteilen, s.o.

Klargestellt sei, dass all diese Ausführungen nur für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten, also insbesondere nicht für Mietverhältnisse über Geschäftsräume und Grundstücke.


Noch Fragen?

Wir von Jura für alle beraten nicht in rechtlichen Einzelfällen. An dieser Stelle möchten wir allerdings auf das Beratungsangebot des Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. hinweisen, einer kostenlosen und studentischen Rechtsberatung, die Bedürftigen und Studierenden bei rechtlichen Problemen die bestmögliche Hilfe bietet. Dabei werden sie von Volljuristen unterstützt. Wenn Sie konkrete Fragen bezüglich eines eigenen rechtlichen Anliegens haben, können Sie sich an Law&Legal wenden, deren Webseite Sie über den folgenden Link erreichen: https://lawandlegal.de. Dort finden Sie weitere Informationen zur Beratung sowie zum Verein. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verein Ihnen kostenlose Rechtsberatung bieten.

Hinweis: Jura für alle bietet weder Rechtsberatung noch Rechtsdienstleistungen an. Wir prüfen keine Einzelfälle tatsächlich oder rechtlich, sondern wollen Interessierten und der Allgemeinheit Rechtsfragen verständlich erörtern und darstellen.

Lukas • März 18, 2021
von Lukas Kleinert 19 Sept., 2022
Grundsätzlich muss jedem Urteil eine Verhandlung vorangehen. Insoweit spricht man auch vom Grundsatz der Mündlichkeit. Dieser ist von wesentlicher Bedeutung für deutsche Gerichtsverfahren. Beachte: Nicht jede gerichtliche Entscheidung ist ein Urteil . Bestimmte Gerichtsentscheidungen können ohne vorherige mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen. Ein Beispiel hierfür ist der Strafbefehl. Begrifflich ist zu differenzieren zwischen der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung. Im Zivilprozess , im Verwaltungsprozess , in der Finanzgerichtsordnung und im arbeitsgerichtlichen Prozess spricht man von der mündlichen Verhandlung . Dies gilt auch im einstweiligen Rechtsschutz nach der ZPO (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Strafprozess spricht man von der Hauptverhandlung . Für besonders Interessierte: Der Mündlichkeitsgrundsatz ist etwa in § 128 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 261 StPO normiert. Zu Entscheidungen, die auch ohne mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen dürfen, siehe unter anderem § 101 Abs. 3 VwGO, § 128 Abs. 3 ZPO, § 407 Abs. 1 StPO.
von Lukas Kleinert 18 Sept., 2022
Fazit: Die GmbH und die UG haben ein Stammkapital, die AG ein Grundkapital. Der Oberbegriff "gezeichnetes Kapital" umfasst sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird unter anderem in der Bilanz verwendet. __________ Der Grundkonzeption nach ähneln sich Stamm- und Grundkapital. Für die Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften – und dazu gehören AG, UG und GmbH – haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Daher kann man durch Kapitalgesellschaften die Haftung der Gesellschafter beschränken. Kapitalgesellschaften haften selbstverständlich nicht nur bis zu einem bestimmten Betrag, sondern unbeschränkt gegenüber ihren Gläubigern. Jedoch können die Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen, sondern nur auf das der Gesellschaft. Daher besteht ein Bedürfnis, die Gläubiger der Kapitalgesellschaften zu schützen. Für den Schutz der Gläubiger müssen Kapitalgesellschaften untechnisch gesprochen ein gewisses „Grundvermögen“ vorhalten und erhalten, auf das Gläubiger im Haftungsfall zugreifen können. Damit sollen die Gläubiger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass zumindest dieses „Grundvermögen“ bei der Gesellschaft vorhanden ist. Dieses "Grundvermögen" wird – je nach Art der Kapitalgesellschaft – unterschiedlich bezeichnet. Eine GmbH muss ein Stammkapital von mindestens 25.000,- € haben (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Eine AG muss ein Grundkapital von mindestens 50.000,- € haben (§ 7 AktG). Eine UG muss ein Stammkapital von mindestens 1,- € haben, muss jedoch vereinfacht gesagt ein Viertel ihres Gewinns dazu verwenden, ihr Stammkapital zu erhöhen (§ 5a Abs. 1, 3 GmbHG). Den Hintergrund dieser Regelung haben wir hier genauer erläutert. Die SE (Societas Europaea; eine Version der AG der Europäischen Union) muss ein sog. gezeichnetes Kapital von mindestens 120.000,- € haben (Art. 4 Abs. 2 der VO Nr. 2157/2001). Man spricht hier vom Grundkapital (vgl. u.a. §§ 10, 14, 17 SEAG). Der Begriff des gezeichneten Kapitals umfasst als eine Art Oberbegriff sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird insbesondere in der Bilanz verwendet (§§ 266 Abs. 3, 272 I 1 HGB). So ordnet auch § 152 Abs. 1 S. 1 AktG an, dass das Grundkapital in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen ist. Der Begriff "gezeichnet" verdeutlicht, dass das Kapital nicht notwendigerweise eingezahlt sein muss.
von Lukas 24 Juli, 2022
Fazit Unbefristete Verträge können grundsätzlich jederzeit grundlos ( ordentlich ) gekündigt werden. Wichtige Ausnahme: Soll Wohnraummietern oder Arbeitnehmern gekündigt werden, bedarf es für die ordentliche Kündigung grundsätzlich eines besonderen Kündigungsgrundes. Befristete Verträge können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund ( außerordentlich ) gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung müssen grundsätzlich Kündigungsfristen gewahrt werden, wohingegen die außerordentliche Kündigung meist fristlos ("ab sofort") erfolgen kann. ______________ 1. Hintergrund: Was kann man kündigen? Man kann grundsätzlich nur sog. Dauerschuldverhältnisse kündigen. Arbeitsverträge und Mietverträge sind solche Dauerschuldverhältnisse. Kaufverträge und andere Verträge, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, kann man grundsätzlich nicht kündigen. 2. Grundsatz: Keine ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen Man kann Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich nur dann ordentlich kündigen, wenn keine Vertragslaufzeit bestimmt ist. Ist hingegen keine Vertragslaufzeit bestimmt, kann grundsätzlich jede Partei den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Hierfür bedarf es grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Beispiel: Luise benötigt ihren Laptop übergangsweise nicht. Daher vermietet sie ihn ihrer Freundin für 10 € pro Monat unbefristet. Sobald Luise ihren Laptop wiederhaben möchte, kann sie den Mietvertrag ordentlich kündigen. Eines Grundes („einer Rechtfertigung“) bedarf sie hierfür nicht. Gegenbeispiel: Joe schließt einen Mobilfunkvertrag („Handyvertrag“) mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Da der Vertrag befristet ist, kann er nicht ordentlich gekündigt werden. 3. Grundsatz: Außerordentliche Kündigung nur bei wichtigem Grund Aus wichtigem Grund kann man sich durch eine sog. außerordentliche Kündigung von befristeten und auch von unbefristeten Verträgen lösen. Grundsätzlich – aber nicht immer – erfolgt eine solche außerordentliche Kündigung fristlos. Beispiel: Marta mietet von Viola einen Pkw. Der Mietvertrag ist zulässig auf drei Jahre befristet. Viola darf nicht jederzeit ordentlich kündigen, schließlich darf Marta darauf vertrauen, den Pkw während der vereinbarten Vertragslaufzeit behalten zu dürfen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund hierfür vor, darf Viola außerordentlich kündigen, beispielsweise wenn Marta die Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine nicht entrichtet. Beispiel: Nachdem Arthur zwei Monate für die Bank Benedikt gearbeitet hat, stiehlt er seinem Arbeitgeber einen neuen Laptop. Dem Arthur kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sofort außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liegt insbesondere in der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses infolge des Diebstahls. 4. Ausnahme: Kündigungsschutz im Arbeits- und Wohnraummietrecht Wir haben gelernt: Grundsätzlich kann man unbefristete Verträge jederzeit grundlos kündigen. Hiervon gibt es jedoch im Arbeitsrecht und Wohnraummietrecht wichtige Ausnahmen. Diese führen zu der verbreiteten Ansicht, man könne grundsätzlich nicht grundlos kündigen. a) Wohnraummietrecht Zum Schutz des Wohnraummieters wird das Recht des Vermieters, ordentlich zu kündigen, wesentlich eingeschränkt: Ohne ein berechtigtes Interesse kann der Vermieter nicht kündigen. Insbesondere darf er nicht zum Zwecke der Mieterhöhung kündigen. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter etwa, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hierbei handelt es sich um die sog. Eigenbedarfskündigung. Es sei betont, dass die genannten Einschränkungen nur Mietverhältnisse über Wohnraum betreffen. Sie gelten etwa nicht für Mietverhältnisse über Grundstücke, Gewerberäume oder bewegliche Sachen. b) Arbeitsrecht Viele (nicht alle) Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Gründe hierfür – insbesondere sozialer Schutz – liegen auf der Hand. Der Kündigungsschutz ist ein Kapitel für sich, ihn hier in aller Kürze darzustellen wäre nicht zweckmäßig. Für unsere Zwecke ausreichend ist es, sich zu merken, dass Arbeitnehmern häufig nicht grundlos ordentlich gekündigt werden kann. Beispiel: Alice arbeitet seit drei Jahren für einen großen DAX-Konzern. In ihrem Betrieb arbeiten 300 Arbeitnehmer. Grundlos darf ihr grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Anders kann es liegen, wenn sie wider entsprechender Abmahnungen wiederholt und unentschuldigt zu spät zur Arbeit kam. 5. Kündigungsfristen a) Ordentliche Kündigung Bei ordentlichen Kündigungen müssen häufig Kündigungsfristen eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum, gleich ob durch den Vermieter oder den Mieter, und die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Beispiel: Amelie arbeitet seit dem 01. Januar 2014 für das Pharmaunternehmen Butz. Am 23. Februar 2022 wird ihr ordentlich gekündigt; ein Kündigungsgrund besteht. Da ihr Arbeitsverhältnis mindestens acht Jahre bestand, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Daher endet ihr Arbeitsverhältnis erst zum 31. Mai 2022. b) Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigungen erfolgen häufig fristlos. Aber dies ist wie gesehen nicht das entscheidende Charakteristikum der außerordentlichen Kündigungen. Unter Umständen kann auch die außerordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer Auslauffrist erklärt werden. Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, muss der Arbeitgeber nicht fristlos kündigen. Vielmehr steht es ihm frei, die außerordentliche Kündigung unter einer sog. sozialen Auslauffrist zu erklären. In besonderen Konstellationen muss mit einer sog. notwendigen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung kraft Tarifvertrags ausgeschlossen ist. Durch diesen Ausschluss wird der Arbeitnehmer besonders geschützt. Der Arbeitnehmer soll wegen dieses besonderen Schutzes nicht benachteiligt werden. Daher darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann fristlos außerordentlich kündigen, wenn ihm die Einhaltung einer Kündigungsfrist auch dann unzumutbar wäre, wenn er einem vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmer kündigen würde. 6. Für besonders Interessierte Das dargestellte Einordnung der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung lässt sich sowohl an § 542 BGB als auch an § 620 BGB hervorragend nachvollziehen. Nach § 542 Abs. 1 BGB und § 620 Abs. 2 Alt. 1 BGB kann jede Partei das Miet- oder Dienstverhältnis (ordentlich) kündigen, wenn keine Dauer des Vertragsverhältnisses bestimmt ist. Sonst endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich durch Zeitablauf (§§ 542 Abs. 2, 620 Abs. 1 BGB), wenn es nicht außerordentlich gekündigt wird (§§ 542 Abs. 2 Nr. 1, 626 BGB). a) Recht zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch § 15 Abs. 3 TzBfG. Dieser statuiert, dass befristete Arbeitsverträge in Ausnahme vom Grundsatz ordentlich gekündigt werden können, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Des § 15 Abs. 3 TzBfG bedürfte es schließlich nicht, wenn befristete Arbeitsverhältnisse schon von Natur aus ordentlich gekündigt werden könnten. b) Dauerschuldverhältnisse Es fiel der Begriff des Dauerschuldverhältnisses. Diesen wollen wir Ihnen noch erklären. Dauerschuldverhältnisse verpflichten zu einem dauernden Verhalten (Bsp.: Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit fortwährend zu gewähren) oder zu wiederkehrenden Leistungen (Bsp.: Monatliche Mietzahlungen) und der Gesamtumfang der Leistung hängt von der Dauer der Rechtsbeziehung ab (Bsp.: Je länger der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber arbeitet, desto mehr verdient er).
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