Allgemeines
Das Bundeszentralregister wird vom Bundesamt für Justiz geführt und enthält insbesondere alle rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen.
Vor allem sind zu unterscheiden...
- Das Bundeszentralregister,
das unter anderem alle rechtskräftigen Verurteilungen in Strafverfahren enthält und das in dieser Form nicht an Dritte herausgegeben wird.
- Das ("reguläre") Führungszeugnis,
dessen Erteilung grundsätzlich jede Person ab dem 15. Lebensjahr beantragen kann. Es enthält nur einen Teil der Einträge im BZR.
- Das erweiterte Führungszeugnis,
dessen Erteilung nur ausnahmsweise beantragt werden kann und das mehr Einträge enthält als das reguläre Führungszeugnis.
- Das Führungszeugnis für Behörden,
das ebenfalls inhaltlich umfassender als das reguläre ist und welches entgegen dem Grundsatz direkt der Behörde übersandt wird.
Unterschiedlicher Inhalt
Das BZR
enthält unter anderem alle strafgerichtlichen Verurteilungen, die rechtskräftig sind.
Jedoch werden nicht alle Einträge aus dem BZR ins „reguläre“ Führungszeugnis
aufgenommen. Im Führungszeugnis findet man insbesondere keine Verurteilungen, durch die
- auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder
- auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,
jeweils
wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Ausgenommen sind Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte. Der primäre Zweck ist offenkundig: Um die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zu vereinfachen, sollen „kleinere Vergehen“
nicht für jedermann sichtbar sein. So dürfen daher zum Schutz der betroffenen Person auch niemandem – auch der Person selbst nicht – Kopien des BZR ausgehändigt werden.
Das erweiterte Führungszeugnis
geht inhaltlich weiter als das reguläre. Bestimmte Verurteilungen, die in das „normale“ Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sind nur aus dem erweiterten Führungszeugnis ersichtlich. Dies ist grob gesprochen der Fall, wenn diese Verurteilungen Delikte betreffen, welche die sexuelle Selbstbestimmung
oder Kinder und Jugendliche
schützen.
Das Führungszeugnis für Behörden
ist ebenfalls inhaltlich umfassender als das reguläre. In es werden insbesondere auch strafgerichtliche Verurteilungen zu Geldstrafen von weniger als 91 Tagessätzen aufgenommen, wenn die Straftat im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen „Tätigkeit“
begangen wurde.
Wer sich im Detail dafür interessiert, welche Einträge nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, der lese § 32 II BZRG; die diesbezüglichen Abweichungen für das erweiterte Führungszeugnis regelt § 32 V BZRG, bezüglich des Führungszeugnisses für Behörden lese man § 32 III, IV BZRG nach. Bestimmte Stellen wie Gerichte und Staatsanwaltschaften haben gleichwohl in weiten Grenzen ein Recht zur Einsicht in Einträge, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, § 41 BZRG.
Unterschiedlicher Zeitrahmen
In das Führungszeugnis
werden Verurteilungen nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr aufgenommen. Diese Frist beträgt beispielsweise bei Verurteilungen zu Geldstrafen drei Jahre.
Exkurs:
Das gilt jedoch nicht bei allen Verurteilungen. Wurde etwa die sog. Sicherungsverwahrung angeordnet oder in den Fällen des § 33 II Nr. 1 BZRG zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, verbleiben die Einträge im Führungszeugnis. Wird der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe erlassen, beträgt die Frist mindestens 25 Jahre, wodurch vermieden werden soll, dass die Verurteilung nicht mehr aufgenommen wird, obwohl die Strafe immer noch verbüßt wird.
Auch aus dem Bundeszentralregister
werden Eintragungen über Verurteilungen nach Ablauf bestimmter Fristen entfernt. Es gilt zu unterscheiden:
- In einem ersten Schritt werden bestimmte Eintragungen nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt.
Diese Tilgungsfristen sind jedoch deutlich länger als die Fristen, ab deren Ablauf Eintragungen aus dem Führungszeugnis „gelöscht“ werden. So werden etwa Geldstrafen grundsätzlich erst nach zehn Jahren getilgt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, bei denen die Frist fünf Jahre beträgt.
- Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der sog. Tilgungsreife
(also dem Zeitpunkt, ab dem sie zu tilgen ist) aus dem Register entfernt.
In diesem Jahreszeitraum zwischen Tilgungsreife und Entfernung darf
(a) niemandem außer der betroffenen Person Auskunft über die Eintragung erteilt werden und
(b) die Verurteilung dürfen der betroffenen Person nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden (in aller Regel).
Beispiel:
T wurde wegen eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Nach drei Jahren (Beginn der Frist ist der Tag des ersten Urteils) wird die Eintragung nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen (siehe oben). Nach fünf Jahren ist die Tat auch aus dem BZR zu tilgen, nach sechs Jahren ist sie aus dem BZR zu löschen.
Exkurs:
Auch hier werden jedoch Eintragungen wegen Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht aus dem BZR getilgt und damit auch nicht gelöscht, ebenso wie schon beim Führungszeugnis.
Wer darf welches Führungszeugnis beantragen?
Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, darf die Erteilung des „einfachen“
Führungszeugnisses beantragen.
Auf die Erteilung des erweiterten
Führungszeugnisses hat man jedoch nicht immer einen Anspruch, sondern vorbehaltlich weiterer Ausnahmefälle nur, wenn die betroffene Person beruflich oder ehrenamtlich Kontakt zu Minderjährigen
aufnehmen will, insb. durch beaufsichtigende, betreuende, erzieherische oder ausbildende Tätigkeit.
Darf ich mich als unbestraft bezeichnen?
Verurteilte dürfen sich grundsätzlich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das (nicht erweiterte) Führungszeugnis aufzunehmen ist oder die Verurteilung zu tilgen ist.