Man nennt die Situation lebensnah Selbstvornahme: Der Vermieter ist dazu verpflichtet, einen Mangel zu beseitigen. Der Mieter nimmt die Mangelbeseitigung jedoch kurzerhand selbst vor (daher auch die Selbstvornahme) und möchte die dafür anfallenden Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Was naheliegend klingt, birgt jedoch manch Risiko:
Denn die Aufwendungen kann der Mieter im Falle der Selbstvornahme nur dann vom Vermieter verlangen, wenn sich (a) der Vermieter im Verzug befindet oder (b) die umgehende Mangelbeseitigung notwendig ist, um die Mietsache wiederherzustellen und den Bestand der Mietsache zu erhalten.
Wenn sich der Vermieter also nicht im Verzug befindet (was das ist, erläutere ich sogleich), muss die umgehende (!) Mangelbeseitigung notwendig sein im oben genannten Sinne. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Rohr undicht und der Boden infolgedessen überschwemmt ist; schließlich ist dann sofortiges Handeln geboten, auch um größere Schäden für den Vermieter zu verhindern. Häufig wird die umgehende Mangelbeseitigung jedoch gerade nicht notwendig sein, man denke erneut an das bisweilen flimmernde Licht oder den Dunstabzug. Dann muss sich der Vermieter im Verzug befinden. Doch wann ist das der Fall?
Im Verzug befindet sich der Vermieter grundsätzlich nur, wenn er nicht (fristgerecht) leistet, obwohl er vom Mieter gemahnt , also unmissverständlich zur alsbaldigen Mangelbeseitigung aufgefordert wurde.
Für die Mahnung muss man sich mit anderen Worten also an den Vermieter wenden, ihn auf den (oft vermeintlichen) Mangel aufmerksam machen und ihn auffordern, sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen.
Es gibt bestimmte Ausnahmekonstellationen, in denen diese Mahnung zwar entbehrlich ist; dies wäre etwa der Fall, wenn der Vermieter, zur Mangelbeseitigung aufgefordert, ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert. Denn dann ist ein weiteres Abwarten für den Mieter schließlich nicht zielführend. Wenn die Mahnung aber nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, muss der Vermieter gemahnt werden. Wer dies unterlässt und, ohne den Kontakt mit dem Vermieter gesucht zu haben, den Mangel selbst beseitigt, kann vom Vermieter grundsätzlich nicht die Kosten und sonstigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
Bei der Selbstvornahme ist also Vorsicht geboten: Wer daran zweifelt, ob die umgehende Mangelbeseitigung im Rechtssinne notwendig ist oder ob der Vermieter ausnahmsweise nicht gemahnt werden muss, sollte den Vermieter zur umgehenden Mangelbeseitigung auffordern; dabei kann, muss aber keine Frist gesetzt werden. Wartet der Vermieter mit der Reparatur gleichwohl zu, ohne rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, kann der Mieter, der den Mangel selbst beseitigt, die Kosten nicht ersetzt verlangen.
Man merke also im Grundsatz: Erst mahnen, dann reparieren.
Nota bene: Wer sich fragt, warum der Verzug häufig erforderlich ist, versetze sich in die Lage des Vermieters: Dieser soll (unter anderem) nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, schließlich hat dieser im Regelfall ein berechtigtes Interesse daran, zu überprüfen, ob überhaupt ein solcher Mangel vorliegt – und es soll ihm die Chance gegeben werden, den Mangel auf seine Weise zu beseitigen.
Zum Nachlesen: Das „Selbstvornahmerecht“ ist geregelt in § 536a Abs. 2 BGB. § 539 BGB darf diese Wertungen nicht unterlaufen. Der Verzug wiederum ist in § 286 BGB normiert.
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